Eine Frau sitzt am Schreibtisch mit einem Taschenrechner und hält ein Formular in der Hand
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23.5.2025

Pensionen: Für die Arbeitnehmer:innen gelten viele neue Regelungen

Neue Gesetzeslage: Hier finden Sie  viele wichtige Infos zu Alters- und Korridorpension, geförderter Altersteilzeit und Pensionsanpassung im Überblick.

Alterspension

Die Alterspension gebührt bei Vorliegen des Regelpensionsalters und einer Mindestversicherungszeit.

Das Regelpensionsalter beträgt in Österreich 65 Jahre, seit 1. Jänner 2024 wird das Pensionsantrittsalter von Frauen stufenweise von 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1964 – 1968 steigt es alle 6 Monate um ein halbes Jahr. Frauen, die ab dem 1. Juli 1968 geboren sind, gehen mit 65 Jahren in Alterspension.

Die Mindestversicherungszeit beträgt entweder 15 Versicherungsjahre, von denen mindestens 7 Versicherungsjahre durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurden (gleichgestellt sind Zeiten einer Selbstversicherung wegen Betreuung eines behinderten Kindes oder naher Angehöriger ab Pflegestufe 3 oder Zeiten einer Weiterversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen der Stufe 3) oder 15 Beitragsjahre im Laufe des gesamten Lebens, wenn mindestens 1 Versicherungsmonat vor dem 1.1.2005 erworben wurde.

Korridorpension

Die Korridorpension ist eine vorzeitige Alterspension. Ab 1.1.2026 wird das Alter für die  Korridorpension von 62 Jahren auf 63 Jahre schrittweise pro Quartal um 2 Monate angehoben. Gleichzeitig werden die notwendigen Versicherungsmonate von 480 auf 504 in Quartalschritten erhöht. Die Korridorpension betrifft derzeit hauptsächlich Männer und ab 2028 auch Frauen. Die meisten (ca. 85 %) sind laut PVA aus der Beschäftigung in die Korridorpension gegangen und ca. 15 % beziehen  die Korridorpension aus einer Leistung der Arbeitslosenversicherung.

GRAFIK ZUR KORRIDORPENSION


Grafik zur Korridorpension
© Grafik: AK Tirol


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Geförderte Altersteilzeit

Die geförderte Altersteilzeit soll nur mehr für max. 3 Jahre (zwischen 60 und 63 Jahren) möglich sein. Gleichzeitig wird eine Teilpension eingeführt, nach welcher das Pensionskonto geschlossen wird und z. B. 50 % Weiterarbeiten das Pensionskonto mit einer Teilgutschrift erhöht; es sollen auch allfällige Bonuszahlungen ausgezahlt werden. Mit diesen Maßnahmen soll ein Anreiz zur Weiterarbeit geschaffen werden; man bekommt in dem Fall 50 % der Pension ausbezahlt und das Gehalt für die Halbtagsbeschäftigung.

Aliquotierung der Pensionsanpassung entfällt

Die Aliquotierung der Pensionsanpassung wird abgeschafft. Die erstmalige Pensionsanpassung wird 50 % des Anpassungsfaktors betragen. Das ist systematisch gerechter als die Aliquotierung, die v. a. Frauen betraf, da diese aufgrund der Erhöhung des Pensionsantrittsalters in der 2. Hälfte des Jahres in die Alterspension gehen.
Ab 1.6.2025 werden die Krankenversicherungsbeiträge für die Pensionistinnen und Pensionisten von 5,1 % auf 6 % angehoben. Für Ausgleichzulagenbezieherinnen und -bezieher gilt diese Regelung ab 1.1.2026.
Gleichzeitig gibt es Abfederungsmaßnahmen, wie das Einfrieren der Rezeptgebühr von € 7,55 auch auf das Jahr 2026. Des Weiteren wird die Rezeptgebührenobergrenze von 2 % schrittweise auf 1,5 % im Jahr 2030 gesenkt, sodass Pensionistinnen und Pensionisten mit größerem Medikamentenbedarf davon profitieren werden.
 
Weitere Änderungen stehen in Bezug auf die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension und das Rehabilitationsgeld bevor. Der Gesetzesentwurf wird im Juni erwartet.

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