Ausgleichszulage (= "Mindestpension")

Es gibt in Österreich keine Mindestpension. Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird und der soziale Bedarf besteht, kann nach Überprüfung eine Aus­gleichs­zu­lage zu­sätz­lich gewährt werden. Diese wird in den Medien und in der Politik jedoch oft als „Mindestpension“ bezeichnet.

Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie rechtmäßig im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende/-r weniger als 1.308,39 € und als Ehepaar weniger als 2.064,12 € beträgt (Stand 2026).

„Ausgleichszulagenbonus“

Sie erhalten einen Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie mindestens 30 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben. Ob Sie Anspruch auf diesen Ausgleichszulagenbonus haben, kann Ihnen grundsätzlich die Pensionsversicherungsanstalt sagen. Der Richtsatz beträgt 1.423,63 € und der Bonus maximal 193,69 € (Stand 2026).

Rechner

Pensionsrechner

Wann kann ich in Pension gehen? Wie hoch wird meine Pension sein? Der AK Pensionsrechner hilft Ihnen, Ihre Pensionshöhe abzuschätzen.

Wenn Sie mindestens 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben, beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.700,76 € (maximaler Bonus 493,99 €) bzw. für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften 2.295,69 € (maximaler Bonus von 493,46 €) (Stand 2026).

Tipp

Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Hier kommen Sie zum Antrag für die Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherung.


Achtung bei weiterem Einkommen

Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus Erwerbstätigkeit oder einer weiteren Pensionsleistung stammt. Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene:r bekommen, werden ebenfalls ins Ein­kommen einbezogen.

Im Ausland

Sie sind verpflichtet, der Pensionsversicherungsanstalt jeden Auslandsaufenthalt zu melden. Sind Sie in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen im Ausland, dann kann die Aus­gleichs­zu­lage entfallen, da der notwendige gewöhnliche Aufenthalt verloren gehen kann. Die Pension wird aber weiterbezahlt und Sie können die Zulage wieder beantragen, sobald Sie wieder in Österreich sind.

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1616

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr  

E-Mail: sozialpolitik@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können. 

Das könnte Sie auch interessieren

Wie viel bleibt netto von der Pension?

Senior:innen müssen keine Pensionsversicherungsbeiträge mehr leisten, zahlen aber 6% Krankenversicherungsbeiträge & Lohnsteuer.

Nach­kauf von Schul- und Studien­zeit­en

Ausbildungszeiten können als Versicherungsmonate nachgekauft werden. Doch wann ist das sinnvoll? Welche Regelungen und Kosten gelten für Sie?

Frau mit Taschenrechner

Mehr Pen­sion mit der Höher­ver­sicher­ung

Sie haben etwas Geld übrig und möchten Ihre Pension auffetten? Freiwillige Beiträge in das öffentliche Pensionssystem machen sich rasch bezahlt.