Überwachung eines Autos
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Schadenersatz: AK erkämpft 16.000 Euro für Außendienstmitarbeiter!

16.000 EURO Schadenersatz konnten die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol für einen Arbeitnehmer durchsetzen, der wegen unerlaubter GPS-Dauerüberwachung seines Fahrzeugs vor Gericht gehen musste. Der Betroffene war als Außendienstmitarbeiter tätig, wobei er seinen Dienst-PKW auch privat nutzen durfte. Doch dieser PKW wurde mittels GPS vom Arbeitgeber dauerüberwacht, also an 7 Tagen pro Woche für 24 Stunden…

Die Geschichte klingt schier unglaublich: 4 Monate nach Arbeitsbeginn erhält der betroffene Außendienstmitarbeiter einen Anruf seines Vertriebsleiters mit der Frage, warum der Mitarbeiter noch zu Hause sei. Der Verdacht einer Überwachung lag im Raum, der sich letztlich auch bestätigte. Und obwohl der Arbeitnehmer sofort dieser rechtswidrigen Privatüberwachung widersprach, wurde die Überwachung völlig ungeniert fortgesetzt, und das über nicht weniger als 32 Monate. Immer wieder erfolgten Kontrollanrufe, aus denen eine Überwachung klar hervorging, so wurde sogar während des Urlaubs telefonisch nachgefragt, wie viele Kilometer der Mitarbeiter während seines Urlaubs auf Korsika gefahren sei oder warum er sich am dienstfreien Silvestertag mit dem Vertriebsleiter getroffen hat.

Durch die Dauerüberwachung massiv belastet, begann der Betroffene an Schlaf- und Essstörungen zu leiden, auch eine psychologische Betreuung wurde notwendig.

Bewegung in den Fall kam schließlich durch das Einschreiten der Arbeitsrechtexperten der AK Tirol, die den Fall nun erfolgreich abschließen konnten: Laut Höchstgericht wurden dem Arbeitnehmer 16.000 Euro Schadenersatz aufgrund dieser rechtswidrigen Dauerüberwachung zugesprochen.

„Ein wichtiges und richtungweisendes Urteil gegen die elektronisch mögliche Dauerüberwachung von Arbeitnehmern“, freut sich AK Präsident Erwin Zangerl über diesen Erfolg. „In Zeiten, in denen dienstliche Smartphones und Laptops schon zur Standardausstattung gehören und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch diese Dauererreichbarkeit massiv belastet sind, ist es umso wichtiger, klare Grenzen zwischen dem Berufs- und dem Privatleben zu ziehen. Angesichts der üblicherweise in Österreich für einen immateriellen Schaden eher zurückhaltend zugesprochenen Schadenersatzbeträge haben die Gerichte mit diesem Urteil ein deutliches Zeichen gesetzt, dass die unerlaubte elektronische Überwachung von Mitarbeitern kein Kavaliersdelikt ist“, so AK Präsident Zangerl.

Zum Urteil

Rechtsgrundlage für das Urteil bildet § 1328a ABGB, der bei einem rechtswidrigen, schuldhaften und erheblichen Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen einen immateriellen Schadenersatzanspruch für die erlittene persönliche Beeinträchtung gewährt. Die Höhe des Schadenersatzes ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.

Rechtswidrig ist dieser Eingriff unter anderem deswegen, als Kontrollmaßnahmen von Arbeitgebern, die die Menschenwürde berühren, nur mit Zustimmung der Belegschaft durchgeführt werden dürfen. In Betrieben mit einem Betriebsrat muss eine schriftliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, existiert kein Betriebsrat muss jeder einzelne betroffene Arbeitnehmer zustimmen. Aber auch mit diesen Vereinbarungen können nur Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt werden, die durch ein betriebliches Kontroll- und/oder Sicherungsinteresse des Arbeitgebers gerechtfertigt sind.


OFFEN GESAGT

„Ein wichtiges und richtungweisendes Urteil gegen die elektronisch mögliche Dauerüberwachung von Arbeitnehmern!“

Erwin Zangerl,
AK Präsident