Das inner­betriebliche Arbeit­nehmer­schutz­system

Arbeitgeber haben die Pflicht, die Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen. Gleichzeitig haben auch alle Mitarbeiter:innen die Pflicht, gebotene Schutzmaßnahmen anzuwenden und sich entsprechend der Unterweisungen und Anweisungen zu verhalten.

Erfolgreicher Arbeitnehmerschutz im Betrieb ist von mehreren Faktoren abhängig: Von der Bereitstellung einer auf die Betriebsgröße abgestimmten, geeigneten Organisation, der guten Zusammenarbeit aller Beteiligten und ganz generell von einer Betriebskultur, in welcher Fragen der Sicherheit und Gesundheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird.

Arbeitnehmer:innen von Ge­setz ge­schützt

In Österreich bilden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazu gehörigen Verordnungen die gesetzliche Grundlage für einen funktionierenden Arbeitnehmerschutz. Das ASchG zielt darauf ab, das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.

Arbeitgeber sind für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb grundsätzlich allein verantwortlich. Durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen müssen sie umfassende Gefahrenverhütung betreiben. Der Arbeitgeber legt die betriebliche Gesundheitsschutzpolitik fest, erfasst und beurteilt die Gefahren, setzt die entsprechenden Maßnahmen und überprüft deren Wirksamkeit.

Verantwortung der Arbeitgeber

  • Auswahl, Koordination und Überwachung der Tätigkeit von Arbeitsmediziner:in, Sicherheitsfachkraft und sonstigen Fachleuten, zum Beispiel Arbeitspsycholog:in
  • Bestellung der für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen
  • Bestellung der Ersthelfer:innen
  • Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsfach­kraft und Arbeits­mediziner

Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, ob er:

  • eine Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner:in (Präventivfachkräfte) im Betrieb anstellt oder mit Werkvertrag beschäftigt,
  • ein arbeitsmedizinisches beziehungsweise sicherheitstechnisches Zentrum mit der Betreuung beauftragt oder
  • die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft selbst wahrnimmt, sofern sie/er eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann und im Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind.

Organisation im Betrieb

Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen in einer Arbeitsstätte und gleichzeitig weniger als 250 Mitarbeiter:innen im gesamten Unternehmen können auch die kostenlose Betreuung der sozialen Unfallversicherung (zum Beispiel "AUVA sicher") in Anspruch nehmen.

Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Ihre Einsatzzeiten im Betrieb, die so genannten Präventionszeiten, sind abhängig von der Betriebsgröße und der Art der Gefährdung und Belastung der Beschäftigten.

Aufgaben der Präventivfachkräfte

Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze, Maschinen und Geräte. Dazu ist es erforderlich, dass sie zusammenarbeiten und Begehungen Anlass bezogen nach den Bedürfnissen des Betriebs entsprechend auch gemeinsam durchführen.

Der Aufgabenbereich von Arbeitsmediziner:innen unterscheidet sich daher von der Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte: Ihr „Patient“ ist der Arbeitsplatz! Gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft unterstützen sie Arbeitgeber dabei, die Arbeit im Betrieb gesund zu gestalten und bringen die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes bei Entscheidungen über den Ankauf von neuen Maschinen und Geräten, Arbeitsstoffen sowie Schutzmaßnahmen ein.

Sie sind direkte Ansprechpartner:innen und Berater:innen in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Mitglieder des Betriebsrats.

Arbeits­psycho­loge

In einem bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Ausmaß, kann der Arbeitgeber für einen Teil der Einsatzzeiten auch "sonstige Fachleute", wie zum Beispiel Arbeitspsycholog:innen beschäftigen, wenn eine entsprechende Belastung für die Beschäftigten im Betrieb gegeben ist.

Arbeitspsycholog:innen sind zwar im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In den meisten Fällen ist aber ihre Beteiligung bei der vorgeschriebenen Arbeitsplatzevaluierung der psychischen Belastungen unerlässlich.

Zu den Kernkompetenzen der Arbeitspsycholog:innen zählen unter anderem:

  • Erkennen von arbeitsbedingten psychischen Belastungen
  • Analysieren von Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben
  • Erkennen der Ursachen von Stress
  • Verbesserung der Arbeitsabläufe
  • Veränderung der Arbeitsinhalte und der Arbeitsorganisation
  • Förderung des Betriebsklimas
  • Verbesserung der Kommunikation im Betrieb
  • Konfliktbearbeitung

Die Arbeitspsychologie kann im Unternehmen dafür sorgen, dass die psychische Gesundheit der Mitarbeiter:innen geschützt wird und die Organisationsabläufe verbessert werden.

Betriebs­rat

Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat weitreichende Mitwirkungsrechte in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. 

Arbeitnehmerschutz ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratstätigkeit. Damit der Arbeitnehmerschutz im Betrieb nachhaltig und effektiv sein kann, müssen Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP), Betriebsrät:innen, Arbeitsmediziner:innen, Sicherheitsfachkräfte und alle anderen Fachkräfte, die im Betrieb das Thema Sicherheit und Gesundheit behandeln, eng zusammenarbeiten!

Mit Unterstützung der Sicherheitsvertrauensperson kann und soll sich die Betriebsrätin oder der Betriebsrat langfristige Ziele zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb setzen und Maßnahmen zur Behebung von Sicherheitsmängeln, zur Unfallverhütung und der Vermeidung von Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung einfordern.

Betriebsrät:innen haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes angehört zu werden, also:

  • bei der Auswahl der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
  • bei der Planung und Einführung neuer Technologien und
  • bei der Gestaltung der Arbeitsplätze.

Weiters sind sie von den Arbeitgeber:innen

  • bei der Arbeitsplatzevaluierung beizuziehen,
  • bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
  • von der beabsichtigten Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, Ersthelfer:innen, Brandschutz- und Störfallbeauftragten zu informieren.

Sicherheits­vertrauens­person

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmervertreter:innen mit besonderem Fokus auf Sicherheit und Gesundheit. Sie haben im Betrieb eine wichtige Kontrollfunktion und weitreichende Rechte. Arbeitgeber:innen müssen den SVP Zugang zu allen betrieblichen Informationen und Aufzeichnungen gewähren, die im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stehen.

Das sind vor allem:

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
  • Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle,
  • Protokolle über Lärm- oder Schadstoffmessungen,
  • für den Arbeitnehmerschutz relevante Betriebsbewilligungen und Bescheide,
  • Auflagen und Vorschreibungen der Arbeitsinspektion.

Natürlich ist es wichtig, dass die Sicherheitsvertrauensperson in diese Angelegenheiten auch von Seiten des Betriebsrates mit einbezogen wird!

Sicherheitsvertrauensperson statt Betriebsrat

Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, übernimmt die SVP in Fragen der Sicherheit und Gesundheit weitgehend die Aufgaben eines Betriebsrates.

Die Sicherheitsvertrauensperson muss in diesem Fall:

  • bei der Planung und Einführung neuer Technologien einbezogen werden und ihre Einwände müssen berücksichtigt werden,
  • bei der Arbeitsplatzevaluierung beigezogen werden,
  • bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung beteiligt werden und
  • von der beabsichtigten Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, Ersthelfer:innen, Brandschutz- und Störfallbeauftragten informiert werden.

Sorgen Arbeitgeber nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen, muss die SVP diese von ihm einfordern. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen ist dabei einzuhalten.

Arbeitsschutz­ausschuss

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten beziehungsweise in Büro- und Verwaltungsbetrieben mit mehr als 250 Beschäftigten ist ein so genannter Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. 

Durch diesen Ausschuss soll die Zusammenarbeit und Koordination der für Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sicher gestellt werden.

Folgende Personen sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten:

  • Arbeitgeber:in oder eine von ihm beauftragte Person
  • Sicherheitsfachkraft
  • Arbeitsmediziner:in
  • Sicherheitsvertrauensperson(en9
  • Vertreter:innen der Belegschaftsorgane (Betriebsrat)

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses kann jederzeit weitere Expert:innen zu bestimmten Themen in den Ausschuss berufen. Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr.

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