Werkvertrag
Mit einem Werkvertrag arbeiten Sie selbstständig. Wie kommen Sie Ihrer Versicherungspflicht nach? Sind Sie im Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert?
In Österreich sind Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter in den Kollektivverträgen
geregelt, manchmal auch in Mindestlohntarifen. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es hingegen nicht.
Welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, hängt von der
Branche ab, in der Sie beschäftigt sind. Arbeiten Sie z.B. im Handel,
gilt für Sie der Kollektivvertrag für Handelsangestellte oder
HandelsarbeiterInnen.
Sind Sie daher z.B. als Buchhalterin oder Buchhalter in einem Handelsunternehmen
beschäftigt, kommt der Kollektivvertrag für Handelsangestellte
zur Anwendung. Üben Sie dieselbe Tätigkeit in einem Hotel aus,
kommt der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- oder Gastgewerbe zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Mindestlohnhöhe für dieselbe Tätigkeit
– aber bei zwei verschiedenen Firmen – unterschiedlich sein kann!
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszustellen, aus dem die
Einstufung laut anzuwendendem Kollektivvertrag ersichtlich sein muss.
Auch die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes bzw. des Grundlohnes muss im Dienstzettel angegeben sein.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss außerdem den im Betrieb geltenden Kollektivvertrag zur Einsicht auflegen. Je nach Tätigkeit sind Sie in eine Beschäftigungsgruppe einzuordnen. Bei Angestellten ist meist noch eine Staffelung nach Berufs- oder Dienstjahren vorgesehen.
Verdienen Sie entsprechend dem Kollektivvertrag, haben Sie Anspruch auf
die von den Gewerkschaften durchgesetzten – meist jährlichen -
Lohnerhöhungen. Auch wenn sich auf Grund Ihrer Dienstjahre oder einer
Änderung Ihres Aufgabengebietes eine Erhöhung gemäß Kollektivvertrag
ergibt, steht Ihnen diese zu.
Verdienen Sie mehr als den kollektivvertraglichen Mindestlohn
(„Ist-Lohn“), erhalten Sie (jährliche) Lohnerhöhungen nur dann, wenn
diese von den Kollektivvertragsparteien extra ausverhandelt werden,
außer Sie haben im Arbeitsvertrag Lohnerhöhungen vereinbart. Nicht
überall, wo kollektivvertragliche Lohnerhöhungen vereinbart werden,
können auch „Ist-Lohn“-Erhöhungen durchgesetzt werden.
Wurde nur eine Erhöhung der Kollektivvertrags-Löhne vereinbart und verdienen Sie über diesen Sätzen, gebührt Ihnen keine Erhöhung - außer Sie haben es im Arbeitsvertrag vereinbart.
Achtung!
Bezahlung unter dem Kollektivvertrag ist verboten. Werden Sie daher „unter“ dem Kollektivvertrag bezahlt, können Sie die Differenzen innerhalb einer bestimmten Zeit nachfordern.Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.
Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, erhalten Sie den
Lohn, den Sie mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbaren. Halten Sie die vereinbarte Lohnhöhe unbedingt
schriftlich fest, zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder auf dem Dienstzettel. Sollten Sie nichts vereinbart haben, steht Ihnen der Lohn zu, der für Ihre Tätigkeit "angemessen und
üblich" ist. Die angemessene und übliche Lohnhöhe ist in der Praxis aber nur schwer feststellbar, darum ist eine schriftliche Lohnvereinbarung mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber so wichtig!
Wichtig!
Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, bekommen Sie auch Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Auch hier gilt: Aus Beweisgründen bitte immer schriftlich!
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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