Mann
© palolia, adobe.stock.com
22.10.2025

Arbeitslos: Neue Regelung ermöglicht Zuverdienst nur in Ausnahmen

Am 1. Jänner 2026 wird die Zuverdienstmöglichkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eingeschränkt, da eine parallel ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit der Wiederaufnahme einer vollversicherten Tätigkeit oft hinderlich ist.

Es gibt vier Fallkonstellationen, in denen es arbeitslosen Personen weiter möglich sein wird, geringfügig beschäftigt zu sein:

1. Parallel zum Vollerwerb

Wenn die geringfügige Erwerbstätigkeit bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit parallel ausgeübt wurde und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

Achtung: Die geringfügige Erwerbstätigkeit darf nicht (auch nicht für einen Tag!) unterbrochen werden.

2. Nach 365 Bezugstagen

Wenn die geringfügige Erwerbstätigkeit nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe von 365 Tagen* aufgenommen und innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ausgeübt wird. Zeiträume des Bezuges von Krankengeld anstelle von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zählen zum Mindestausmaß dazu. Es zählt nur ein aus der Arbeitslosenversicherung gewährtes Krankengeld.

Achtung: Wird die geringfügige Beschäftigung z. B. am 7.4. durchgehend oder auch nur an einzelnen Tagen ausgeübt, endet der Zeitraum 26 Wochen später, also am 5.10. Wird die geringfügige Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt nicht beendet, gebührt kein Arbeitslosengeld! Der Zeitraum von 26 Wochen steht je Anwartschaft nur einmal zu. Unterbrechungen über 62 Tage führen dazu, dass die Frist zur Gänze neu zu laufen beginnt.

3. 50+ oder Behinderung

Wenn die geringfügige Erwerbstätigkeit nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe von 365 Tagen* aufgenommen wird und der/die Arbeitslose

  • das 50. Lebensjahr vollendet hat oder
  • die Voraussetzungen gem. § 2 BEinstG erfüllt oder
  • einen Behindertenpass gem. § 40 BBG besitzt.

Diese Regelung betrifft ältere Personen sowie Personen mit Behinderung, die häufig Probleme mit der Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt haben.

4. Nach Krankheit

Wenn die geringfügige Beschäftigung nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausgeübt wird.
Diese Bestimmung wurde geschaffen, damit der Personenkreis, der nicht beim AMS vorgemerkt ist und vielfach die Voraussetzungen für die Fallkonstellation 2. nicht erfüllen wird, wieder langsam nach einer langen Erkrankung am Arbeitsmarkt Fuß fassen kann.
Sind die vier Fallkonstellationen nicht erfüllt, liegt keine Arbeitslosigkeit vor; d. h. es gebührt keine Leistung wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

*wobei Unterbrechungen von 62 Tagen wegen Aufnahme einer Beschäftigung, z. B. ein Probemonat oder Arbeitsversuch, irrelevant sind.

Newsletter

Mehr Infos gefällig?

Abonnieren Sie unseren AK Tirol Newsletter!

Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass Personen, die die neuen Voraussetzungen gem § 12 Abs. 2 AlVG zum 1.1.2026 bereits erfüllen, für den Zeitraum von 26 Wochen ab 1.1.2026 geringfügig beschäftigt sein können. Personen, die die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bis 31.1.2026 die geringfügige Erwerbstätigkeit beenden, da andernfalls keine Arbeitslosigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.

Zusammenrechnung
Bis dato war es möglich, Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit je bis € 551,10 (2025) zu erzielen und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen.
Es darf nach der neuen Rechtslage (1.1.12026) weder aus einer einzigen noch bei Vorliegen mehrerer Einkunftsarten insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden, damit Geringfügigkeit im Sinne der obigen Ausführungen gegeben ist.

Achtung: Es darf also weder das Einkommen (z. B. aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) noch der Umsatz (der nach den gesetzlichen Bestimmungen iSd § 12 Abs. 6 AlVG berechnet wird) die Summe von € 551,10 (2026) übersteigen.

Zudem wurde klargestellt, dass Personen, die eine öffentliche Funktion ausüben und eine Aufwandsentschädigung erhalten, nicht noch zusätzlich geringfügig beschäftigt sein dürfen; dies schließt Arbeitslosigkeit aus.

Kontakt

Kontakt

Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe

0800/22 55 22 -1414

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr

E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.