Rufbereitschaft
Immer erreichbar, jederzeit arbeitsbereit? Wie oft, unter welchen Umständen und zu welcher Bezahlung Rufbereitschaft gesetzlich erlaubt ist.
„Teilzeitarbeit“ heißt: Sie haben eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, als im Gesetz (40 Stunden/ Woche) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Stunden/ Woche) vorgesehen ist.
Egal, ob Sie Stunden reduzieren oder wieder länger arbeiten wollen, Sie müssen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vereinbaren:
Achtung!
Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit (z.B. 30 statt 25 Wochenstunden) muss schriftlich erfolgen!
Wenn Sie Teilzeit vereinbart haben und länger arbeiten müssen als vereinbart, dann leisten Sie Mehrstunden. Arbeiten Sie mehr als 8 Stunden pro Tag oder mehr als 40 Stunden pro Woche, dann sind das (grundsätzlich) Überstunden.
Achtung!
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen sind zur Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Mehrarbeit entgegenstehen (z.B. Kinderbetreuungspflichten).
Achtung!
Es gibt viele Ausnahmen, und auch der Kollektivvertrag kann abweichende Regelung enthalten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer. Weitere Infos zu den Zuschlägen bei Mehrarbeit gibt es auch in unserer Broschüre Arbeitszeit/Ruhezeit.
Wenn Sie wichtige Gründe haben, müssen Sie keine Mehrstunden machen, z.B. Kinderbetreuung oder ein wichtiger Arzttermin. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Die Anordnung von Mehrstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber sofort informieren, sobald klar ist, dass Mehrstunden anfallen. Bei Elternteilzeit sind Sie zu Mehrstunden nicht verpflichtet.
Wenn Sie regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie Teilzeit arbeiten. Das heißt zum Beispiel:
Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – sie sind zwar nur unfallversichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.
Wenn Sie Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat. In vielen Firmen gibt es inzwischen die Vereinbarung, dass offene Vollzeitstellen zuerst den Teilzeitkräften angeboten werden.
Wichtig!
Der Arbeitergeber bzw. die Arbeitgeberin muss teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen über die Ausschreibung von freiwerdenden Arbeitsplätzen mit höherem Arbeitszeitausmaß informieren - zum Beispiel via Aushang im Betrieb, Mail, Intranet...
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
Persönliche Anliegen
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