Gefahrenverhütung

Ergibt die Arbeitsplatzevaluierung Gefährdungen oder Belastungen der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit, müssen Arbeitgeber:innen Maßnahmen setzen, um die Gefahr zu minimieren oder völlig auszuschalten.

Dabei muss man sich an den Grundsätzen der Gefahrenverhütung orientieren:

  1.  Absoluten Vorrang hat die Verhütung jeglicher Belastung. Das bedeutet, dass Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass die Beschäftigten nach Möglichkeit keiner gesundheitlichen Gefährdung oder Belastung ausgesetzt sind. Dies kann etwa durch Substitution gelingen; also den Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe. Oder durch technische Maßnahmen, wie den Einsatz von lärmarmen Maschinen. 

  2.  Ist eine Substitution oder eine technische Maßnahme nicht möglich, muss der Gesundheitsgefährdung oder Belastung durch eine arbeitsorganisatorische Maßnahme begegnet werden. So könnten bestimmte belastenden Umstände (z.B. Arbeitsprozesse mit besonderer Lärmentwicklung) an die Randzeiten eines Arbeitstages verlegt werden, um so die Anzahl der belasteten Mitarbeiter:innen zu reduzieren. 

  3.  Können trotz dieser Maßnahmen die Beschäftigten nicht ausreichend geschützt werden, muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür sind von Arbeitgeber:innen zu tragen.

STOP bei Ge­fahren

Arbeitnehmerschutz-Expert:innen sprechen hier vom sogenannten STOP-Prinzip. „STOP“ ist die Abkürzung für Substitution, Technik, Organisation und Persönlich. Wie oben beschrieben, ist in dieser Reihenfolge die Maßnahmenplanung durchzuführen. 

Grundsätzlich gilt

Gefahren müssen möglichst von der Quelle bekämpft werden und Maßnahmen müssen möglichst kollektiv wirksam sein.

Persönliche Schutzausrüstung ist also grundsätzlich erst nach Prüfung und Ausschöpfung von Substitution, technischen und organisatorische Schutzmaßnahmen festzulegen. Arbeitnehmer:innen sind ihrerseits verpflichtet, die Schutzmaßnahmen einzuhalten und gegebenenfalls die Schutzausrüstung zu tragen.

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