Gefahrenverhütung
Ergibt die Arbeitsplatzevaluierung Gefährdungen oder Belastungen der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Maßnahmen setzen, um die Gefahr zu minimieren oder völlig auszuschalten.
Dabei muss sie/er sich an den Grundsätzen der Gefahrenverhütung orientieren:
- Absoluten Vorrang hat die Verhütung jeglicher Belastung. Das bedeutet, dass Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass die Beschäftigten nach Möglichkeit keiner gesundheitlichen Gefährdung oder Belastung ausgesetzt sind (z.B. Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen durch ungefährlichere, Einsatz von lärmarmen Maschinen usw.).
- Ist dies technisch nicht möglich, muss die Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsbelastung durch eine entsprechende Arbeitsorganisation verhindert werden: Schadstoffe sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und ohne Gefahr für die Beschäftigten zu beseitigen (z.B. durch Absaugungen und Entlüftungen), Maschinen sind zu kapseln usw.
- Können trotz dieser Maßnahmen die Beschäftigten nicht ausreichend geschützt werden, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Diese ist für die Beschäftigten kostenlos.
Persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich erst nach Prüfung und Ausschöpfung von technischen und organisatorische Schutzmaßnahmen festzulegen.
Grundsätzlich gilt
Gefahren müssen möglichst von der Quelle bekämpft werden und Maßnahmen müssen möglichst kollektiv wirksam sein.
Die Arbeitnehmer/-innen sind ihrerseits verpflichtet, die Schutzmaßnahmen einzuhalten und gegebenenfalls auch die Schutzausrüstung zu tragen.
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