Melanom-Kontrolle
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16.12.2020

Kontrolle nach Melanom-OP wurde Fall für das Sozialgericht

Mehrfach wurden einem Patienten Melanome entfernt. Weil aber die Kontrollen des ganzen Körpers nicht als Nachbehandlung, sondern als Vorsorge verrechnet wurden, brachte die AK Tirol den Fall vor das Sozialgericht – und gewann!

Mehrfach mussten einem Patienten in der Vergangenheit Melanome entfernt werden, die immer an derselben Körperstelle auftraten. Dazu waren Operationen notwendig und in der Folge natürlich auch jeweils Kontrolluntersuchungen. Doch dass dies auch noch ein Fall für das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht werden könnte, damit hatte der Betroffene wohl nicht gerechnet.

Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens waren die Kontrolluntersuchungen nach den operativen Eingriffen, die vom behandelnden Arzt durchgeführt wurden. Allerdings war er der Meinung, dass unter eine Kontrolle im Sinne einer Nachbehandlung nur die Inspektion jener Körperstelle fallen würde, von der die Melanome entfernt wurden. Eine Kontrolle des gesamten Körpers hingegen würde seiner Ansicht nach keine Nachbehandlung mehr darstellen, sondern eine reine Vorsorgeuntersuchung. Das hatte natürlich Auswirkung auf die Rechnungen, die er dem Patienten stellte und die von diesem auch beglichen wurden.
Schließlich gelten für Krankenbehandlungen einerseits und für die Durchführung einer reinen Vorsorgeuntersuchung andererseits unterschiedliche gesetzliche und vertragliche Regelungen.

Erfolg vor dem Sozialgericht

Weil sich auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) der Meinung des behandelnden Arztes angeschlossen und einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für die Kontrolle des gesamten Körpers abgelehnt hat, wurde die Frage ein Fall fürs Sozialgerichtsverfahren, in dem der Patient von der AK Tirol vertreten wurde. Im Sozialgerichtsverfahren aber zeigte ein Sachverständiger für Dermatologie in seinem Gutachten klar und deutlich auf, dass in Fällen wie dem der klagenden Partei eine Kontrolle der gesamten Körperregion notwendig ist. Das heißt, dass nicht nur das betroffene Körperteil, sondern der gesamte Körper einer Nachbehandlung (Kontrolle) bedarf. Deshalb ist die durchgeführte Kontrolle als Nachbehandlung anzusehen und diese mit der ÖGK gemäß den vertraglichen Tarifen abzurechnen.