Teilpension
Bei der Teilpension handelt es sich nicht um eine Pension, sondern um eine Form der Altersteilzeit. Sie bezweckt die weitere Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters.
Teilpension seit 1.1.2016 möglich
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht derzeit aber nur für Männer, die die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllen (also frühestens mit 62 Jahren). Für Frauen kommt die Korridorpension – und somit die Teilpension – erst ab dem Jahr 2028 in Betracht.
Voraussetzungen und Bedingungen wie bei nicht geblockter Altersteilzeit
Die Teilpension kann auch im unmittelbaren Anschluss an die Altersteilzeit beim selben Unternehmen bis zur Regelpension in Anspruch genommen werden. Gemeinsam dürfen Altersteilzeit und Teilpension die Höchstdauer von 5 Jahren aber nicht überschreiten. Nach einer geblockten Altersteilzeit ist eine Teilpension nicht möglich.
Tipp
Im Vergleich zur Altersteilzeit erhält der Arbeitgeber seine Mehrkosten zu 100% vom AMS ersetzt.
Schriftliche Vereinbarung notwendig
Ebenso wie die Altersteilzeit bedarf auch die Teilpension einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies gilt auch beim Wechsel von Altersteilzeit auf die Teilpension.
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hinweis
Mit Ende der Altersteilzeit endet nicht automatisch auch Ihr Arbeitsverhältnis. Hierzu bedürfte es sinnvoller Weise einer eigenständigen Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung selbst. Fehlt eine derartige Regelung, bedarf es einer separaten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.