Einvernehmliche Auflösung
Auch wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen: Achten Sie auf die Einhaltung Ihrer Rechte!
Bereits 2017 wurde beschlossen, die Rechte von Arbeiter:innen und Angestellten bei Kündigungen anzugleichen. Diese Regelung sollte ursprünglich mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Die Angleichung wurde vom Parlament jedoch auf den 1. Oktober 2021 verschoben und gilt für Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden.
Angestellte können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten kündigen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eine Ausdehnung der Kündigungsfrist kann aber vereinbart werden – auf bis zu 6 Monate. Die Kündigungsfrist für Angestellte darf jedoch nicht länger sein als die für den bzw die Arbeitgeber:in.
Angestellte können jeweils zum Quartalsende gekündigt werden, die Vereinbarung des 15. und Monatsletzten als Kündigungstermin ist jedoch zulässig. Die Kündigungsfrist ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig und beträgt zwischen 6 Wochen und 5 Monaten.
Für Arbeiter:innen waren - nach der bis 30.9.2021 geltenden Rechtslage – die Kündigungsfristen sehr unterschiedlich und betrugen - abhängig von der anzuwendenden Regelung - zwischen einem Tag und mehreren Wochen oder gar mehreren Monaten. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter:innen waren nicht einheitlich festgelegt.
Im Sinne der rechtlichen Gleichstellung von Arbeiter:innen und Angestellten wurde daher im Nationalrat eine weitgehende Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter:innen an jene für Angestellte beschlossen.
Für die Arbeitgeberkündigung ist die Kündigungsfrist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt (wie bei Angestellten):
Dienstjahre | Kündigungsfristen für den Arbeitgeber |
---|---|
Im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
Ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Wichtig!
Bei Vereinbarung einvernehmlicher Lösungen sollten Sie immer die nunmehr geltenden langen Kündigungsfristen bedenken.Arbeitgeber:innen können das Arbeitsverhältnis von Arbeiter:innen jeweils zum Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.) kündigen; die Vereinbarung des 15. und Monatsletzten als Kündigungstermin ist jedoch zulässig.
In diesen Branchen können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden; insbesondere kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen oder andere Kündigungstermine.
Als Saisonbetriebe gelten gemäß Gesetz „Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten“.
Manche Kollektivverträge regeln ausdrücklich, dass es sich um eine Branche handelt, in der Saisonbetriebe überwiegen. Daher sind in diesen Fällen kürzere Kündigungsfristen und andere Kündigungstermine zulässig.
Für Kündigungen ab dem 1.10.2021 gilt auch für Arbeiter:innen folgende Kündigungsfrist:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses | 1 Monat |
Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem bzw. der Arbeiter:in vereinbarte Kündigungsfrist.
Aber auch für Arbeiter:innen günstigere Regelungen sind zulässig. Diese können sowohl mittels Arbeitsvertrag, als auch mittels Kollektivvertrag vereinbart werden – beispielsweise kann vereinbart werden, dass an Stelle der gesetzlichen einmonatigen Kündigungsfrist, nur eine einwöchige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Grundsätzlich hat die Kündigung zum Monatsletzten zu erfolgen.
Für Arbeiter:innen günstigere Vereinbarungen sind natürlich auch hier möglich. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass Sie als Arbeiter:in nicht nur zum Monatsletzten, sondern auch jeweils zum 15. eines Monats oder jeweils zum Ende der Kalenderwoche kündigen können.
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