Zumutbarkeit
Sie müssen eine Stelle vom AMS nur annehmen, wenn sie „objektiv zumutbar“ ist. Arbeitsweg, Bezahlung, Kurse usw. – was gilt als angemessen, was nicht?
Nicht jede/r bekommt am 1. Tag der Arbeitslosigkeit auch gleich Arbeitslosengeld. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes hängt davon ab, wie das Beschäftigungsverhältnis oder das freie Dienstverhältnis beendet wurden.
Wenn ein (freies) Dienstverhältnis durch Ihr Verschulden beendet wird oder von Ihnen selbst aufgelöst wird, gibt es für die ersten 28 Tage nach Beendigung Ihres (freien) Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld. Das gilt an sich auch bei einer Lösung in der Probezeit. Die Bezugsdauer wird dadurch jedoch nicht verkürzt.
Achtung!
Das Arbeitsmarktservice muss in jedem Fall mit Ihnen eine Niederschrift aufnehmen, wenn Sie das (freie) Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben und Ihnen daher eine 4-wöchige „Sperre“ droht. In der Niederschrift werden die Argumente angeführt, warum Sie das Dienstverhältnis selbst beendet haben.
Das Arbeitsmarktservice kann solche Gründe als berücksichtigungswürdige „Nachsichtsgründe“ werten. Das heißt: Die Sperre für 28 Tage wird zwar verhängt, das Arbeitslosengeld wird aber aufgrund der gewährten Nachsicht trotzdem ausbezahlt. Sollte das Arbeitsmarktservice dennoch auf die Sperre beharren und Ihnen einen Bescheid schicken, sollten Sie auf alle Fälle eine schriftliche Beschwerde machen, und zwar innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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