Gebührenbefreiungen und Zuschüsse bei geringem Einkommen

Sie haben ein geringes Einkommen und müssen jeden Euro dreimal umdrehen? Dann prüfen Sie bitte, ob Sie sich von einigen Gebühren befreien lassen können oder Anspruch auf einen gestützten Stromtarif haben. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt. 

Allgemeine Voraussetzungen für ORF-Beitrag, Telefon, Strom und Gas (EAG Kosten)

  • Sie beziehen bestimmte Leistungen oder Beihilfen (wie etwa Sozialbeihilfe, Arbeitslosengeld, Pflegegeld, Studienbeihilfe oder Ähnliches) oder Sie sind Lehrling, gehörlos bzw. schwer hörbehindert.
  • Sie müssen an der Adresse, für welche Sie die Befreiung beantragen, einen Hauptwohnsitz haben (gilt für die Befreiung vom ORF-Beitrag).
  • Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Kommunikationsdienst, für den ein Fernsprechentgeltzuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
  • Für den Fernsprechentgeltzuschuss: Sie dürfen nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.
  • lhr Haushaltsnettoeinkommen darf maximal € 1.465,40 (für eine Person) bzw. € 2.311,81 (für zwei Personen) zuzüglich € 226,11 für jede weitere Person, betragen (Richtsätze für 2026).

Tipp

Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen die angegebenen Beitragsgrenzen, können Sie bestimmte abzugsfähige Ausgaben geltend machen (außergewöhnliche Belastungen, 24-Stunden-Betreuung, Mietaufwand). Weitere Details finden Sie hier.

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Befreiung von der ORF-Gebühr

Erfüllen Sie die oben aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen, können Sie von der ORF-Gebühr befreit werden. Sie finden den Antrag dafür hier!

Zuschuss zum Fernsprechentgelt

Sie erfüllen die oben aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen. Und Sie verwenden das Telefon nicht für geschäftlich Zwecke, dann können Sie den Zuschuss zum Fernsprechentgelt beantragen. Details zu allen Befreiungen finden Sie hier!

Den richtigen Antrag, um den Zuschuss zu beantragen, finden Sie hier!

Der Zuschuss kann nur bei folgenden Telefonanbietern eingelöst werden:

Festnetz:

  • A1 Telekom
  • AICALL 
  • ASAK Kabelmedien
  • COSYS DATA
  • fonira Telekom
  • Erich-Kabel-TV- Amstetten
  • Netplanet GmbH

Handy:

  • A1 Telekom (Gutschrift bei den meisten Tarifen, daneben noch A1-Spezialtarife „Bfree Social“ und bob Sozialzuschuss)
  • Drei („Drei Wertkarte Sozial“)
  • Magenta T-Mobile („Klax sozial“)
  • Spusu („spusu GIS befreitsozial“)
  • HELP mobil („HELP GIS befreit“)
  • HoT („HoT fix sozial“).

Achtung!

Die Antragstellung ist nur im eigenen Namen möglich, nicht für Dritte!

Befreiung von Erneuerbaren-Förderbeitrag und -pauschale sowie vom Grüngas-Förderbeitrag 

Sie können bei der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (ehemals Ökostromförderkosten) und dem Grüngas-Förderbeitrag beantragen. Es gelten die gleichen allgemeinen Anforderungen wie für andere Befreiungen der OBS (unabhängig davon ob Sie über einen Fernseh- bzw. Telefonanschluss verfügen).

Tipp

Weitere Infos und das entsprechende Formular finden Sie hier.

Zum einfachen und unverbindlichen Rechner der OBS kommen Sie hier.

Kostendeckelung Erneuerbaren-Förderbeitrag und -pauschale für einkommensschwache Haushalte

Seit 2022 können Sie bei der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) auch eine Deckelung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Pauschale beantragen, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind. Die Deckelung beträgt 75 Euro pro Jahr, das bedeutet, Sie müssen nicht mehr als diese 75 Euro bezahlen, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen. Genauere Informationen finden Sie dazu auf der Website des ORF Beitrags Service.

Gestützter Stromtarif („Sozialtarif“)

Der gestützte Stromtarif tritt mit 1. April 2026 in Kraft und unterstützt begünstige Haushalte durch einen niedrigeren Energiepreis. Bis zu einem Jahresstromverbrauch von 2.900 Kilowattstunden (kWh) zahlen Begünstigte einen Energiepreis von 6 Cent netto pro Kilowattstunde. Verbraucht ein begünstigter Haushalt mehr als 2.900 kWh, ist sein Strompreis mit einem „oberen Referenzwert“ gedeckelt, dieser beträgt derzeit rund 8 Cent netto pro kWh. Für Mehrpersonenhaushalte gibt es ab der 4. Person einen pauschalen Zuschlag von 52,50 € pro Jahr.

Der gestützte Preis wird für die Dauer der Befreiung vom ORF Beitrag gewährt. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die ORF Beitragsbefreiung – einzige Ausnahme: Studierende sind nicht anspruchsberechtigt. Wenn Sie anspruchsberechtigt sind und einen Antrag auf ORF Beitragsbefreiung gestellt haben, informiert die ORF Service GmbH Ihren jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht. Es ist daher kein gesonderter Antrag erforderlich. Nur im Falle einer Stromlieferantenwechsels müssen Sie selbst aktiv werden und die ORF-Beitrags Service GmbH über Ihren Wechsel informieren, damit Sie auch weiterhin vom gestützten Stromtarif profitieren.

Befreiung von Rezeptgebühr, Spitalskosten etc.

Sie können von Rezeptgebühr, Service-Entgelt für die e-card, Spitalskostenbeitrag und Selbstbehalt bei Heilbehelfen befreit werden.

In manchen Fällen erhalten Sie die Gebührenbefreiung ohne Antragstellung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten haben, Zivildiener oder Asylwerbende in Bundesbetreuung sind, wenn Sie die Ausgleichszulage zu einer Pension, eine Waisenrente oder Mindestsicherung beziehen.

Sind Sie sozial schutzbedürftig, erhalten Sie die Gebührenbefreiung auf Antrag. Den Antrag können Sie stellen, wenn Ihre monatlichen Nettoeinkünfte einen bestimmten Betrag – meist in der Höhe der Ausgleichszulage – nicht übersteigen. Wenn Ihnen in Folge von Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Aufwendungen entstehen, werden Sie von den Rezeptgebühren befreit, wenn Ihr Einkommen 115 % der Ausgleichszulage nicht übersteigt.

Tipp

Den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger, bei unselbständig oder nicht Erwerbstätigen ist das meist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). 

 

Kontakt

Kontakt

Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe

0800/22 55 22 -1414

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr

E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

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