Arbeiter in Fabrik
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15.12.2022

Nachtschwerarbeit nicht gemeldet: AK erzielt Einigung mit Arbeitgeber

Sozialrecht: Das Sonderruhegeld steht Arbeitnehmer:innen zu, die über einen gewissen Zeitraum Nachtschwerarbeit geleistet haben. Nicht immer wird die Nachtschwerarbeit gemeldet oder der Beitrag vom Arbeitgeber abgeführt, wie ein aktueller Fall der AK zeigt.

Intervention. Für einen Schwerarbeiter gab es Probleme beim Sonderruhegeld. Die AK konnte einen Vergleich im Sinne des Geschädigten erreichen.

Fast 34 Jahre lang arbeitete Klaus-Josef Fuhrmann* in der Produktion eines großen Tiroler Industriebetriebs. 34 Jahre überwiegend nachts und unter starker Lärmbelastung, bei einem Schallpegel über 85 Dezibel. Grundsätzlich ist deshalb rechtlich vorgesehen, dass Arbeitnehmer:innen, die im Laufe ihres Erwerbslebens über lange Zeit Nachtarbeit verrichten, Anrecht auf Sonderruhegeld haben. Dieses Sonderruhegeld können Personen in Anspruch nehmen, die in den letzten 30 Jahren vor Stichtag mindestens die Hälfte der Zeit Nachtschwerarbeit geleistet haben, also 15 Jahre, oder die im gesamten Arbeitsleben auf 20 Jahre Nachtschwerarbeit kommen. Männern können dadurch ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 52. Lebensjahres vorzeitig in Pension gehen. Anerkannt dabei werden u. a. jene Monate, für die der bei Nachtschwerarbeit erhöhte Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung entrichtet wurde. Für Klaus-Josef Fuhrmann sollte dieser Nachtschwerarbeitsbeitrag fast zu einem Fallstrick werden. Zwar wären die Voraussetzungen für das Sonderruhegeld mit Vollendung seines 57. Lebensjahres bei ihm erfüllt gewesen, allerdings hatte sein Arbeitgeber weder die Nachtschwerarbeit gemeldet, noch die Nachtschwerarbeits-Beiträge abgeführt.

Pensionsschaden

Weiteres Pech für Fuhrmann: Die Arbeitgeberbeiträge gegenüber der Sozialversicherung waren bereits verjährt und konnten daher von der Österreichischen Gesundheitskasse nicht mehr eingefordert werden. Fuhrmann machte deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, die Nachtschwerarbeits-Beiträge auf eigene Kosten nachzukaufen und beglich den von der ÖGK vorgeschriebenen Beitrag von rund 21.000 Euro. Fuhrmann konnte nun zwar das Sonderruhegeld in Anspruch nehmen, blieb jedoch auf den Kos-ten „sitzen“. Erst nach Intervention der Experten der AK Bezirkskammer Schwaz kam Bewegung in den Fall und es kam zu einem Vergleich. Der ehemalige Arbeitgeber verpflichtete sich dabei, den Fehlbetrag zu erstatten, was zwischenzeitlich auch erfolgt ist.
Durch den widerrechtlichen Meldeverstoß und die Vorenthaltung der Nachtschwerarbeits-Beiträge entstand für Klaus-Josef Fuhrmann ein Pensionsschaden, auf den das allgemeine Schadenersatzrecht zur Anwendung kommt. Zwar waren die Beiträge gegenüber der Sozialversicherung verjährt, nicht aber der Anspruch auf Schadenersatz. Diese Verjährungsfrist beginnt nämlich erst ab dem Zeitpunkt, am dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt.

AK rät zur Kontrolle

Damit es zu derartigen Problemen wie im Fall Fuhrmann gar nicht erst kommt, raten die Expert:innen der Arbeiterkammer, genau zu prüfen, ob die Nachtschwerarbeit gegenüber der Sozialversicherung auch gemeldet wurde. Die Meldung scheint u. a. im Sozialversicherungsdatenauszug auf.

Bei Fragen helfen die AK Sozialrechtsprofis unter 0800/22 55 22 – 1616 oder sozialpolitik@ak-tirol.com

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