Arbeiten bei Kälte

Die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen steht in engem Zusammenhang mit passenden klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Ab­weich­ung­en davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Un­be­hag­en, zu einer möglichen Gefährdung der Gesundheit und zu erhöhtem Un­fall­risiko führen.

Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben. ArbeitgeberInnen sind jedoch verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeit­nehm­er­Inn­en zu sorgen. Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.

Welche Temperaturen am Arbeitsplatz ein­ge­halt­en werden müssen

In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer kör­per­licher Belastung zwischen 19 und 25 °C, bei normaler körperlicher Be­last­ung zwischen 18 und 24 °C und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Be­last­ung mindestens 12 °C beträgt. Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung ent­ge­gen­stehen. In diesem Fall muss aber durch technische oder or­gani­sa­to­r­ische Maßnahmen (wie z.B. durch entsprechende Abschirmung oder zu­sätz­liche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Welche Bestimmungen für Arbeiten im Frei­en gelten

Für das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. ArbeitgeberInnen sind jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Falls notwendig sind ent­sprech­ende Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Stellt sich heraus, dass Wetter-, und/oder Kälteschutzkleidung notwendig ist, so muss diese zur Verfügung gestellt werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung kann darüber hinaus noch weitere notwendige Maßnahmen ergeben (z.B. regel­mäß­ige Aufwärmpausen, zur Verfügungsstellung heißer Getränke,...). Be­schäft­igte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlecht­wetter­ent­schäd­ig­ungs­ge­setz­es fallen, haben überdies die Möglichkeit, während bestimmter ex­trem­er Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen (sog. „Sech­zig­er“). In Aufenthaltsräumen am Bau (z.B. Baucontainer) dürfen 21°C nicht unter­schritten werden.

Was sind Kältearbeitsplätze?

Werden Arbeiten unter Bedingungen, die unangenehme Empfindungen der Kühle oder Kälte hervorrufen ausgeführt, so spricht man von Kältearbeit. Diese Arbeitsplätze findet man häufig bei der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und dem Verkauf von Nahrungsmittel, aber auch bei Arbeiten im Freien. Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei +15°C bis +10° C. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gibt es arbeitswissenschaftlich anerkannte Grenzwerte und technische Normen, die bei der Arbeitsplatzevaluierung heranzuziehen sind.

Das hilft bei eisigen Temperaturen

Lassen sich die Belastungen nicht vermeiden, so sind zu deren Verringerung entsprechende Maßnahmen zu treffen:

Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung

Für alle ArbeitnehmerInnen, die Kälte ausgesetzt sind muss entsprechende Schutzkleidung, wie z.B. Wetter- und Kälteschutzkleidung (Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen ent­sprech­en, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit (zB Unterkleidung aus wärme­iso­lierenden Materialien). Unter anderem muss die Kleidung atmungs­aktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen von den ArbeitgeberInnen getragen werden.

Beheizte Aufenthaltsräume

Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Bau­arbeit­er­Inn­en gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Auf­ent­halts­räume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.

Zusätzliche Maßnahmen:

  • Beschränkung der Beschäftigungsdauer im Kältebereich
  • Arbeitsunterbrechungen
  • Einhaltung von Erholungszeiten
  • zusätzliche Pausenzeiten als Aufwärmzeiten
  • Wärmeisolierende Matten – insbesondere bei ortsfesten Arbeitsplätzen
  • Gabelstapler, Baufahrzeuge usw. mit beheizbaren Fahrkabinen und/oder Sitzen ausstatten
  • heiße Getränke zur Verfügung stellen

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 3, 66, 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)

Fürsorgepflicht

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diese allgemeine Fürsorgepflicht wird in den Arbeit­nehm­er­Inn­en­schutz­vor­schrift­en konkretisiert. Beispielsweise besteht die Verpflichtung alle Arbeitsplätze zu evaluieren. Das bedeutet, dass die Gesundheitsgefahren zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu setzen sind. Die Evaluierungspflicht umfasst auch Arbeiten bei Kälte im Freien und die raumklimatischen Ver­hält­nisse in Räumen. Bei Arbeiten im Freien müssen ArbeitgeberInnen geeignete Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen und geeignete or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahmen treffen, um die Belastungen aufgrund der klima­tisch­en Bedingungen zu mindern.

Evaluierung

Im Rahmen der Gefahrenevaluierung sind von ArbeitgeberInnen die Auf­wärm­zeit­en für Arbeiten bei Kälte im Freien festzulegen. Es empfiehlt sich die Inter­valle und Länge der Aufwärmzeiten mit dem/der ArbeitsmedizinerIn zu fix­ieren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, welche die Arbeit­nehm­er­Inn­en vor den Belastungen durch Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und sonstigen ge­sund­heits­schädigenden Einflüssen schützen. In erster Linie ist darauf zu achten, dass diese Einflüsse so gering wie möglich gehalten werden. Im zweiten Schritt sind technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Auf­wärm­zeit­en, Stapler mit beheizbarem Sitz, etc.) zu treffen. Erst als letzte Mög­lich­keit hat der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung zu erfolgen. Sicher­heits­fach­kraft, ArbeitsmedizinerIn, Betriebsrat und Sicher­heits­ver­trau­ens­per­son sind in alle Schritte einzubeziehen. Bei der Auswahl der persönlichen Schutz­aus­rüst­ung ist es immer sinnvoll die ArbeitnehmerInnen einzubinden, um die Trageakzeptanz zu erhöhen.

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