Familienbonus Plus (FB+)
Der Familienbonus Plus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der ab dem Veranlagungsjahr 2019 den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmer:innenveranlagung.
Höhe bis 2021
HÖHE bis zum 18. Geburtstag bis zum Kalenderjahr 2021:
- € 1.500,00* für jedes Kind pro Jahr bzw.
- € 125,00* für jedes Kind pro Monat
HÖHE nach dem 18. Geburtstag bis zum Kalenderjahr 2021:
- € 500,16* für jedes Kind pro Jahr bzw.
- € 41,68* für jedes Kind pro Monat
Höhe für 2022 und 2023
HÖHE bis zum 18. Geburtstag
ab Jänner 2022
€ 2.000 für jedes Kind pro Jahr bzw.
€ 166,68* für jedes Kind pro Monat
HÖHE nach dem 18. Geburtstag
ab Jänner 2022
€ 650 für jedes Kind pro Jahr bzw.
€ 54,18* für jedes Kind pro Monat
Ab dem Kalenderjahr 2024 erhöht sich der Familienbonus Plus für jedes Kind nach dem 18. Geburtstag und beträgt bis zu 700 Euro pro Jahr bzw. bis zu 58,34 Euro für jedes Kind pro Monat. Der Familienbonus Plus für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag bleibt unverändert auf bis zu 2.000 Euro pro Jahr bzw. bis zu 166,68 Euro monatlich.
*) Indexierung: Für Kinder, die den ständigen Aufenthalt außerhalb von Österreich, aber innerhalb der EU, EWR bzw. Schweiz haben, wird die Höhe des Familienbonus vom Preisniveau des Aufenthaltslandes bestimmt.
Mehr zur Indexierung im Gesetzestext .
Voraussetzungen
- für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
- das Kind hat ständigen Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz
(d.h. kein Familienbonus für Kinder außerhalb EU, EWR und Schweiz)
Aufteilung zwischen den Eltern
Wahlfreiheit zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit gewährt Eltern Spielraum, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können Sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z. B.: Halbe/Halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus Plus für das andere Kind) gewählt wird.
Die Wahlfreiheit gilt grundsätzlich auch für getrenntlebende Eltern.
Bei gleichbleibenden Verhältnissen, ist der Familienbonus Plus pro Kind jedenfalls einheitlich für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen: z.B. nicht ein ganzer Familienbonus Plus von Jänner bis Mai und ein halber Familienbonus Plus ab Juni.
Aufteilungsvarianten
Eltern leben in Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt
- Ein Elternteil beantragt 100 %
- Beide Elternteile beantragen je 50 %
Auch der leibliche Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, kann grundsätzlich nur dann den Familienbonus Plus erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate besteht.
Diese Frist von 6 Monaten gilt jedoch nicht, wenn in den restlichen Monaten ohne Lebensgemeinschaft der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt.
Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft gilt die 6 Monatsfrist nicht.
Eltern leben getrennt und Unterhaltsabsetzbetrag gebührt
- Familienbeihilfenberechtige(r) beantragt 100 Prozent
- Unterhaltsleistende(r) beantragt 100 Prozent
- Beide beantragen je 50 Prozent
Der Familienbonus Plus gebührt dem unterhaltsleistenden Elternteil nur für die Anzahl an Monaten, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil der Unterhalt tatsächlich in der gerichtlich oder behördlich festgelegten Höhe bzw. die Regelbedarfssätze geleistet wurde).
Sobald der unterhaltsleistende Elternteil ganzjährig Alimente in voller Höhe leistet, hat dieser auch Anspruch auf 50% des Familienbonus Plus.
Eltern leben getrennt und Unterhaltsabsetzbetrag gebührt NICHT
- Familienbeihilfenberechtigte(r) beantragt 100 Prozent
- „neuer“ (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten beantragt 100 Prozent
- Beide beantragen je 50 Prozent
Für Monate für die kein Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil beispielsweise kein Unterhalt geleistet wird) kann auch der „neue“ Partner des Familienbeihilfenberechtigten Elternteils den Familienbonus Plus erhalten, obwohl dieser kein leiblicher Elternteil ist. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestehen.
Keine Einigung über die Aufteilung
Sonderaufteilung im Verhältnis 90/10
Steueroptimale Aufteilung
Monatliche Berücksichtigung beim Dienstgeber
Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann schon ab Jänner 2019 beim Dienstgeber beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E30 kann nun zusätzlich zum Alleinverdiener:innenabsetzbetrag und Alleinerzieher:innenabsetzbetrag auch der Familienbonus Plus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken.
Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher und
(Ehe-)Partner als auch für den Unterhaltsverpflichteten. Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch bzw. Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.
Änderungen der Verhältnisse (z.B. Scheidung) müssen innerhalb eines Monats dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30 abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann liegt eine Pflichtveranlagung vor.
Achtung
Eine allenfalls unterjährige unvorteilhafte Aufteilung des Familienbonus Plus kann im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung noch korrigiert werden.
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener:innen oder Alleinerzieher:innen mit niedrigem Einkommen gibt es ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2019 neu den Kindermehrbetrag.
Alle Infos und Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag finden Sie hier.
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Persönliche Anliegen
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