Einkommensteuererklärung
Wenn Sie ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis oder eine Pension beziehen, wird Ihnen automatisch die Lohnsteuer abgezogen. Bis auf wenige Ausnahmen, wo eine Pflichtveranlagung vorliegt, müssen Sie beim Finanzamt nichts Weiteres mehr tun. Unter bestimmten Umständen müssen Sie jedoch eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Das ist dann der Fall, wenn Sie andere Einkünfte beziehen, die nicht der Lohnsteuer unterliegen. Solche anderen Einkünfte sind z.B. Gewinne aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag.
Es gibt allerdings ein sogenanntes steuerliches Existenzminimum, das steuerfrei ist. Das beträgt für ausschließlich Selbständige 12.816 Euro (Wert 2024; bis 2023: 11.693 Euro) und für Arbeitnehmer:innen 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2023: 12.756 Euro) jährlich. Da ein Jahreseinkommen bis zu diesem Betrag steuerfrei ist, sind Sie auch bei anderen Einkünften erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe zur Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung machen?
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie machen, wenn:
- Sie ausschließlich aus einer selbstständiger Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb ein Einkommen haben, das höher ist als 12.816 Euro (Wert 2024; bis 2023: 11.693 Euro).
- Sie zusätzlich zu einem Arbeitsverhältnis oder einer Pension ein selbstständiges Einkommen über 730 Euro haben und das Gesamteinkommen höher ist als 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2022: 12.756 Euro),
- das Finanzamt Sie dazu auffordert
Tipp
Die Einkommensteuererklärung können Sie im Internet über FinanzOnline machen. Dafür haben Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit. Haben Sie keinen Internetzugang, können Sie die Erklärung auch am Papier machen und beim Finanzamt einreichen. Sie benötigen dafür die Formulare E1 und E1a oder E1a-K. Hier ist die Abgabefrist bis längstens 30. April des Folgejahres.
Einkommensteuerbescheid
Die Berechnung der Einkommensteuer können Sie vom Einkommensteuerbescheid ablesen. Ist die Einkommensteuer falsch, weil z-B. bestimmte Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Einen Musterbrief dazu finden Sie unter diesem Link.
Steuervorauszahlungen
Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und sich deshalb eine Steuernachzahlung ergibt, schreibt Ihnen das Finanzamt eine Steuervorauszahlung für das folgende Kalenderjahr vor. Die Vorauszahlung wird aber nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 300 Euro im Jahr beträgt. Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie am Vorauszahlungsbescheid. Sie bekommen alle drei Monate ein Viertel des gesamten Vorauszahlungsbetrag vorgeschrieben. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, beispielsweise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.
Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des Kalenderjahres, für das Sie Vorauszahlungen leisten müssen, einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungen stellen. Im nächsten Einkommensteuerbescheid werden die Vorauszahlungen dann angerechnet.
Schulden beim Finanzamt?
Wenn Sie Schulden beim Finanzamt haben, können Sie um Stundung des Rückstandes ersuchen oder eine Ratenvereinbarung treffen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die sofortige Zahlung mit Härten verbunden ist.
Tipp
Nutzen Sie dazu ein AK Musteransuchen auf Stundung bzw. auf Ratenvereinbarung! Wurde die Ratenzahlung oder Stundung bewilligt, werden bei weniger als 750 Euro Schulden keine Zinsen verrechnet. Sind die Schulden höher, werden Zinsen in der Höhe von 5,88 % (Stand: Dezember 2023) verrechnet.
Kontakt
Kontakt
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1466
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail:
wirtschaftspolitik@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.