Frau hebt Hände über Münzen
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Kein Lohn am Konto: Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?


Wann ist der Lohn fällig?

Bei Angestellten wird üblicherweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats zu vereinbaren, also am Monatsende. Arbeiter haben das Entgelt bei stundenweiser Entlohnung am Schluss jeder Kalenderwoche, bei einer nach Monaten bemessenen Entlohnung am Ende eines jeden Kalendermonats zu erhalten. Bei Arbeitern ist es jedoch zulässig, durch Kollektivvertrag (KV) oder Arbeitsvertrag einen anderen Fälligkeitszeitpunkt zu vereinbaren. Aber der Arbeitsvertrag darf keine spätere Lohnzahlung festlegen, als der KV. Ansprüche aus einer Endabrechnung, also bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sind überhaupt schon mit dem Beendigungszeitpunkt fällig, und nicht erst am darauffolgenden Monatsende. Am Tage der Fälligkeit, zum Beispiel am Monatsletzten, muss der Arbeitnehmer bereits über das Geld verfügen können, also dieses bereits auf dem Gehaltskonto eingelangt sein.

 Was tun, wenn der Lohn nicht kommt?

Wurde der Lohn bzw. das Gehalt zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt oder fehlen Überstunden, Zuschläge und Zulagen, sollten Sie den Chef oder die Chefin mündlich zur Zahlung auffordern. Suchen Sie zunächst immer das Gespräch. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ziehen Sie ihn bei. Bleibt das erfolglos, dann sollte man die Ansprüche schriftlich geltend machen, das heißt, dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Mahnbrief mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen schicken. Um teure Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich dafür mit den Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen. Achtung: Hier sind teils sehr kurze Fristen einzuhalten. 

Keine Arbeitsaufträge: Gibt es trotzdem Lohn?

Ja, denn der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn in der vereinbarten Arbeitszeit keine Arbeit zu verrichten ist. Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter auch nicht zwingen, in dieser Zeit offenen Urlaub oder Zeitausgleich zu verbrauchen. Dazu bedarf es immer einer beiderseitigen Vereinbarung. 

Was tun, wenn ich keine Abrechnung bekomme?

Jeder Arbeitnehmer muss spätestens mit der jeweiligen monatlichen Lohnzahlung eine monatliche Lohnabrechnung erhalten. Diese muss die verrechneten Ansprüche (wie etwa Lohn/Gehalt, geleistete Überstunden, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration...) sowie die vorgenommenen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Steuer) enthalten. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. Wer keine Lohnabrechnung bekommt, kann diese zivilrechtlich einklagen! 

Abgeltung von Überstunden

Jede Überstunde muss mindestens mit einem Zuschlag von 50 Prozent abgegolten werden. Manche Kollektivverträge sehen für Überstunden in bestimmten Zeiträumen, z. B. nachts oder an Sonntagen, einen hundertprozentigen Zuschlag vor. Für Überstunden kann mit dem Arbeitgeber auch Zeitausgleich vereinbart werden (Verhältnis mindestens 1:1,5). 

Zuschläge bei Mehrarbeit

Jene, die Teilzeit oder geringfügig arbeiten, leisten oft Mehrarbeit. Das ist die Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder der geringeren kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (zum Beispiel 38,5 Stunden) liegt. Für Mehrarbeit steht ein Zuschlag von 25 Prozent zu, falls die Mehrarbeit nicht innerhalb eines festgelegten Drei­monatszeitraums durch Zeitausgleich abgegolten wird.


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kontrolle und verfallsfristen

 Jeder Beschäftigte sollte die monatliche Lohnabrechnung kontrollieren, um festzustellen, ob alle zustehenden Ansprüche berechnet wurden. Eventuell fehlende Entgeltbestandteile, wie etwa Mehr- oder Überstunden, müssen beim Arbeitgeber rechtzeitig eingefordert werden. Denn oft finden sich in Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen Verfallsbestimmungen, wonach offene Ansprüche innerhalb eines kurzen Zeitraums schriftlich geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen. Wenn die Fristen versäumt werden, bedeutet das oft, dass Überstunden gratis geleistet wurden, da diese nachträglich nicht mehr bei Gericht eingeklagt werden können. Es ist ratsam, offene Ansprüche nach erfolglosem Gespräch immer schriftlich geltend zu machen, am besten mit einem eingeschriebenen Brief. So ist im Streitfall auch ein Nachweis möglich.

Innerhalb von drei Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!

Generell ist es ratsam, Arbeitszeiten und Pausen genau aufzuzeichnen, weil dies im Ernstfall vor Gericht ein wichtiges Beweismittel ist. 

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