Sonderausgaben
Was sind Sonderausgaben?
Zu den „Sonderausgaben“ zählen zum Beispiel Spenden und Kirchenbeiträge. Bis 2020 können unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Personenversicherungen und Kosten für die Wohnraumschaffung oder –sanierung als Sonderausgabe abgesetzt werden. Vieles davon ist allerdings mit einem Höchstbetrag begrenzt. Außerdem hängt es zum Teil von der Höhe Ihres Einkommens ab, wie viel Sie absetzen können. Seit 2017 werden zudem manche Sonderausgaben automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Hier ein Überblick:
Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung
Wie der Name schon sagt, kann bei bestimmten Sonderausgaben nur ein festgesetzter Höchstbetrag berücksichtigt. Der berücksichtigte Betrag wirkt sich zudem nur zu einem Viertel aus. Die Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung werden auch als „Topfsonderausgaben“ bezeichnet.
Achtung!
Diese sogenannten Topfsonderausgaben entfallen ab dem Veranlagungsjahr 2016: Verträge oder Bauausführungen, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen oder begonnen wurden, können bis einschließlich 2020 abgeschrieben werden. Der Kindererhöhungsbetrag für Topfsonderausgaben ab dem dritten Kind entfällt bereits ab der Veranlagung 2016.
Die Topfsonderausgaben umfassen:
1. Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen
- Renten-, Unfall-, Krankenversicherung
- Sterbeversicherung
- Insassenversicherung
- freiwillige Beiträge zur Pensionsversicherung
- ArbeitnehmerInnen-Beiträge zu Pensionskassen, sofern dafür keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen wird
2. Ausgaben für Wohnraumschaffung
Darunter fallen Ausgaben für den Bau eines Hauses oder den Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung. Die Kosten dafür können mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden.
3. Wohnraumsanierung
Die Sanierung kann mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein. Materialrechnungen alleine genügen nicht.
So viel können Sie höchstens geltend machen:
- 2.920 € ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- 5.840 € mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Außerdem: Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten und die Einkünfte Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin höchstens 6.000 Euro betrugen.
- bis 2015: 1.460 € zusätzlich, falls Sie für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen oder Unterhalt geleistet haben.
Topf-Sonderausgaben werden allerdings nur dann steuerwirksam, wenn Ihre Aufwendungen 240 € pro Jahr überschreiten, weil nur ein Viertel der Gesamtkosten abschreibbar ist und bereits ein Pauschale von 60 € bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt wurde. Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag & Einkommensgrenze
Folgende Ausgaben werden zur Gänze und auch bei hohem Einkommen berücksichtigt:
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten)
- Renten und dauernde Lasten
- Steuerberatungskosten
Hinweis
Die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sowie für die freiwillige Weiterversicherung werden seit 2017 automatisch von der Versicherungsanstalt dem Finanzamt gemeldet. Die gemeldeten Beträge werden automatisch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt.
Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen
Spenden an bestimmte EmpfängerInnen oder Kirchenbeiträge verringern bis zum jeweiligen Höchstbetrag in vollem Umfang die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Als Nachweis der Spende gilt entweder der Überweisungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation. Ab 2017 werden Spenden und Kirchenbeiträge jedoch von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt gemeldet. Dadurch werden die gemeldeten Beiträge automatisch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt.
Service
Eine Liste der begünstigten SpendenempfängerInnen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
So viel können Sie absetzen:
- Beiträge für Kirchen- und Religionsgemeinschaften in der EU/EWR, wenn in Österreich anerkannt: 400 Euro jährlich
- Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen: bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres
Sonderausgaben für Familienangehörige
Folgende Ausgaben können Sie auch dann von der Steuer absetzen, wenn Sie die Kosten für ihre Partnerin/ihren Partner oder für Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet haben, geltend machen:
- Personenversicherungen (zB freiwillige Krankenversicherung),
- die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung,
- den Nachkauf von Versicherungszeiten,
- Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
- Kirchenbeiträge
Seit 2017: Automatische Berücksichtigung mancher Sonderausgaben
Seit der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2017 werden diese Sonderausgaben von den jeweiligen Organisationen dem Finanzamt gemeldet und automatisch berücksichtigt:
- Kirchenbeiträge
- Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten
- Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Spenden
Damit die Organisation die bezahlten Beiträge dem Finanzamt übermitteln kann, müssen Sie Vor- und Nachname wie im Zentralen Melderegister sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Wollen Sie nicht, dass die Organisation die Sonderausgaben übermittelt, dann können Sie der Meldung widersprechen. Es können allerdings nur die gemeldeten Beträge bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtig werden. Wenn Sie also der Meldung widersprechen, können keine Sonderausgaben abgesetzt werden.
Ob die Organisation die richtigen Beträge gemeldet hat, können Sie über Finanz Online feststellen. Außerdem wird am Einkommensteuerbescheid genau angeführt, welche Organisationen welche Beträge gemeldet haben. Stimmt etwa der Betrag der geleisteten Spende nicht, braucht es die Korrektur durch die Organisation. Die Korrektur müssen Sie selbst veranlassen. Nur wenn die Organisation die Meldung nicht berichtigt, können die Sonderausgaben von Ihnen selbst beantragt werden.
Sollen die Kirchenbeiträge oder die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Schulzeiten bei einer anderen als der gemeldeten Person berücksichtigt werden, weil er z.B. nur von einem Ehepartner steuerlich geltend gemacht wird, können die Steuerpflichtigen dies selbst beim Finanzamt beantragen. Dafür wird das Extra-Formular L1d als Beilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung benötigt.
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