Arbeiten in der Pension: Das geht an die Finanz
Wie viel holt sich der Staat, wenn man auch noch in der Pension arbeitet? Die AK Expert:innen informieren und haben mehrere Beispiele durchgerechnet.
Sie bekommen eine Pension und wollen etwas dazuverdienen? Ob und wie sich ein Zuverdienst auf Ihre Pension auswirkt, hängt vor allem von der Art der Pension ab. Auch bei Steuer und Sozialversicherung gibt es einiges zu beachten.
Beziehen Sie gleichzeitig eine Pension und Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis – etwa neben einer Witwen- oder Witwerpension –, werden die Bezüge für die jährliche Steuerberechnung zusammengerechnet.
Dazu werden die laufenden Löhne bzw. Gehälter und die Pension – jeweils ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld – addiert. Davon werden unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Beträgt Ihr Jahreseinkommen insgesamt höchstens 14.769 Euro (2026), müssen Sie grundsätzlich mit keiner Steuernachzahlung rechnen. 2025 lag diese Grenze bei 14.517 Euro.
Liegt Ihr Einkommen darüber, kann es zu einer Steuernachforderung kommen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von Ihrem gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer ab.
Mit dem AK Zuverdienstrechner können Sie prüfen, ob und in welcher Höhe eine Steuernachzahlung zu erwarten ist.
Achtung
Wie viel Sie dazuverdienen dürfen, ohne dass Ihre Pension gekürzt wird oder wegfällt, hängt von der jeweiligen Pensionsart ab.Beziehen Sie eine vorzeitige Alterspension – etwa eine Korridorpension, eine Pension nach der „Hacklerregelung“ oder eine Schwerarbeitspension – vor dem Regelpensionsalter, dürfen Sie grundsätzlich nur geringfügig dazuverdienen.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro pro Monat.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung können zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehen. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch nicht überschritten, wenn diese Beträge am Lohnzettel korrekt als Sonderzahlungen ausgewiesen sind.
Die Korridorpension, die Pension nach der „Hacklerregelung“ oder die Schwerarbeitspension fällt bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erst dann weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
2026 sind das 220,44 Euro.
Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen – also einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension – muss die bisherige Erwerbstätigkeit bei Pensionsantritt grundsätzlich aufgegeben werden.
Beginnen Sie danach ein neues Dienstverhältnis oder eine neue Erwerbstätigkeit, wird Einkommen nur dann auf die Pension angerechnet, wenn
Für die Kürzung gelten folgende Stufen:
Der Anrechnungsbetrag darf insgesamt weder 50 % der Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kann in eine Alterspension umgewandelt werden. Ab dem Regelpensionsalter gelten dann keine Zuverdienstgrenzen mehr.
Bei einem Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich bereits laufend vom Entgelt abgezogen.
Zusätzliche Beiträge zur Pensionsversicherung sind aber nicht verloren: Bei einer Eigenpension können sie die Pension durch einen besonderen Steigerungsbetrag erhöhen.
Eine Angestellte verdient 2.750 Euro brutto im Monat und erhält zusätzlich eine Witwenpension von 670 Euro brutto.
| Monatlicher Bezug | Sozialversicherung | Lohnsteuer |
|---|---|---|
| Gehalt: 2.750 Euro | 496,93 Euro | 230,10 Euro |
| Witwenpension: 670 Euro | 40,20 Euro | 0 Euro |
Für die jährliche Steuerberechnung werden Gehalt und Pension zusammengerechnet. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden gesondert besteuert und bleiben in dieser vereinfachten Berechnung außer Ansatz.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Laufende Bruttobezüge: (2.750 + 670 Euro) × 12 | 41.040 Euro |
| minus SV-Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis | 5.963,16 Euro |
| minus SV-Beiträge von der Pension | 482,40 Euro |
| minus Werbungskostenpauschale | 132 Euro |
| Einkommen | 34.462,44 Euro |
Das steuerpflichtige Einkommen beträgt in diesem Beispiel somit 34.462,44 Euro. Weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können das steuerpflichtige Einkommen noch vermindern.
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1466
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail:
wirtschaftspolitik@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.
© 2026 AK Tirol | Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck | 0800 22 55 22