Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
Sie verdienen so wenig, dass Sie keine oder nur wenig Lohnsteuer zahlen? Dann kann sich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung trotzdem auszahlen. Denn auch ohne Lohnsteuerzahlung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Als sogenannte Negativsteuer können insbesondere Teile Ihrer Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben werden. Auch der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag können zu einer Auszahlung führen.
Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen mit niedrigem Einkommen zahlen oft keine oder nur wenig Lohnsteuer, sehr wohl aber Sozialversicherungsbeiträge. Einen Teil dieser Beiträge können Sie sich über die Arbeitnehmer:innenveranlagung zurückholen.
Voraussetzung: Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben.
Das betrifft zum Beispiel:
- Lehrlinge
- Teilzeitbeschäftigte
- Ferialarbeitnehmer:innen
- Pflichtpraktikant:innen
- Pensionist:innen mit niedriger Pension
- geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig selbst versichern
- geringfügig Beschäftigte, die nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen
Haben Sie das ganze Jahr ausschließlich Einkünfte bezogen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen – etwa Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld –, gibt es keine Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge.
Wie bekommen Sie die Negativsteuer?
Reichen Sie einfach eine Arbeitnehmer:innenveranlagung ein. Die Negativsteuer für Ihre Sozialversicherungsbeiträge wird automatisch berücksichtigt. Einen eigenen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.
Ausnahme: Haben Sie sich bei einer geringfügigen Beschäftigung freiwillig selbst versichert, müssen Sie die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge selbst als Werbungskosten angeben.
Achtung!
Freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer für ihre Sozialversicherungsbeiträge.
Mehr Negativsteuer mit Pendlerpauschale
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale, liegt Ihr Einkommen aber unter der Steuergrenze, kann Ihre Negativsteuer höher ausfallen.
SV-Bonus bei niedriger Lohnsteuer
Auch Arbeitnehmer:innen, die bereits Lohnsteuer zahlen, können bei niedrigem Einkommen zusätzlich entlastet werden. Dafür gibt es den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, oft auch als SV-Bonus bezeichnet.
Bei niedrigeren Einkommen ist dieser Zuschlag bereits Teil der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge. Mit steigendem Einkommen wird er innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen schrittweise auf null reduziert.
Auch diesen Zuschlag müssen Sie nicht extra beantragen. Er wird bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch berücksichtigt.
| Jahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | Wird auf null reduziert bei einem Einkommen zwischen |
|---|---|---|
| 2021 und 2022 | 650 Euro | 16.000 und 24.500 Euro |
| 2023 | 684 Euro | 16.832 und 25.774 Euro |
| 2024 | 752 Euro | 18.499 und 28.326 Euro |
| 2025 | 790 Euro | 19.424 und 29.743 Euro |
| 2026 | 804 Euro | 19.761 und 30.259 Euro |
Teuerungsabsetzbetrag für 2022
Für das Jahr 2022 gab es zusätzlich einen einmaligen Teuerungsabsetzbetrag.
Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen bis 18.200 Euro erhielten bis zu 500 Euro. Bei einem Einkommen zwischen 18.200 und 24.500 Euro wurde der Betrag schrittweise auf null reduziert.
Auch Pensionist:innen konnten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 500 Euro erhalten, wenn sie 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung zur Pension bekommen hatten. Bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro stand der volle Betrag zu. Zwischen 20.500 und 25.500 Euro wurde er schrittweise auf null reduziert.
Auch der Teuerungsabsetzbetrag wurde bei der Arbeitnehmer automatisch berücksichtigt.
So hoch ist die Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge
Die Höhe hängt davon ab, wie viele Sozialversicherungsbeiträge Sie bezahlt haben und welcher Höchstbetrag für das jeweilige Jahr gilt.
| Jahr | Arbeitnehmer ohne Pendlerpauschale | Maximal | Arbeitnehmer mit Pendlerpauschale | Maximal | Pensionist | Maximal |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2021 | 55 % der SV-Beiträge | 1.050 Euro | 55 % | 1.150 Euro | 80 % | 550 Euro |
| 2022 | 70 % | 1.550 Euro | 70 % | 1.610 Euro | 100 % | 550 bzw. 1.050 Euro* |
| 2023 | 55 % | 1.105 Euro | 55 % | 1.250 Euro | 80 % | 579 Euro |
| 2024 | 55 % | 1.215 Euro | 55 % | 1.331 Euro | 80 % | 637 Euro |
| 2025 | 55 % | 1.277 Euro | 55 % | 1.398 Euro | 80 % | 710 Euro |
| 2026 | 55 % | 1.300 Euro | 55 % | 1.554 Euro | 80 % | 723 Euro |
* Der höhere Betrag für 2022 konnte sich durch den Teuerungsabsetzbetrag ergeben.
Weitere Formen der Negativsteuer
Nicht nur Sozialversicherungsbeiträge können zu einer Auszahlung führen. Auch bestimmte Absetzbeträge können Sie vom Finanzamt gutgeschrieben bekommen, wenn Ihre Einkommensteuer dafür nicht ausreicht.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, können Sie diesen auch dann erhalten, wenn Ihre berechnete Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag. Der nicht ausgeschöpfte Betrag wird Ihnen als Negativsteuer ausbezahlt.
Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die Sie im jeweiligen Jahr länger als 6 Monate Familienbeihilfe beziehen.
| Jahr | 1 Kind | 2 Kinder | für jedes weitere Kind |
|---|---|---|---|
| bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
| 2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro |
| 2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro |
| 2025 | 601 Euro | 813 Euro | + 268 Euro |
| 2026 | 612 Euro | 828 Euro | + 273 Euro |
Wichtig: Anders als bei der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge können auch freie Dienstnehmer:innen, Werkvertragsnehmer:innen oder Personen mit ausschließlich sozialversicherungsfreien Einkünften den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag als Negativsteuer erhalten – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Kindermehrbetrag statt Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus kann Ihre Einkommensteuer nur bis auf null reduzieren. Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen, können Sie ihn daher nicht oder nicht vollständig nutzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es stattdessen den Kindermehrbetrag.
Was gilt seit 2022?
Sie können den Kindermehrbetrag erhalten, wenn Sie im betreffenden Jahr an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben, zum Beispiel aus:
- einem Dienstverhältnis oder
- einem freien Dienstvertrag.
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
- Ihr:e Partner:in verdient ebenfalls so wenig, dass der Familienbonus Plus auch bei ihm oder ihr geringer ausfällt als der mögliche Kindermehrbetrag.
Der Kindermehrbetrag beträgt:
- für 2022 und 2023 bis zu 550 Euro pro Kind
- seit 2024 bis zu 700 Euro pro Kind
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, kann der Kindermehrbetrag von jener Person beantragt werden, die die Familienbeihilfe bezieht.
Was galt bis 2021?
Bis einschließlich 2021 waren die Voraussetzungen strenger. Den Kindermehrbetrag gab es grundsätzlich nur, wenn Sie:
- Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hatten und
- im betreffenden Jahr an weniger als 330 Tagen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen hatten.
Der Kindermehrbetrag betrug damals 250 Euro pro Kind.
So kommen Sie zu Ihrer Steuergutschrift
Für die Negativsteuer reichen Sie eine Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Formular L 1 ein.
Für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen genügt grundsätzlich die Arbeitnehmer:innenveranlagung. Haben Sie zusätzlich Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf den Kindermehrbetrag, machen Sie die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung.
Tipp
Sie können die Arbeitnehmer:innenveranlagung 5 Jahre rückwirkend einreichen.
Beispiel:
Kontakt
Kontakt
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1466
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail:
wirtschaftspolitik@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.