Welcher Einkommenstyp sind Sie?

Als freie/r DienstnehmerIn erzielen Sie aus steuerlicher Sicht betriebliche Einkünfte. Ihr/e ArbeitgeberIn zieht keine Lohnsteuer ab. Sie müssen daher selbstständig den Gewinn ermitteln und eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abgeben. Zu unterscheiden sind folgende zwei Einkommenstypen:

1. Freie DienstnehmerInnen ohne zusätzliche lohnsteuerliche Einkünfte

Beziehen Sie ausschließlich Einkünfte auf der Basis eines freien Dienstvertrages? Verdienen Sie mehr als 11.000 Euro im Kalenderjahr? Dann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Steuerlich gelten Sie auch dann als UnternehmerIn, wenn Sie "nur" zum Studium was dazuverdienen.

Beispiel 1

Ein Schüler arbeitet am Wochenende als Garderobenaufseher im Theater und verdient als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 2.800 Euro. Sein Jahreseinkommen liegt unter der Steuergrenze, es ist keine Einkommensteuer an das Finanzamt zu entrichten.               

Beispiel 2

Eine Studentin verdient mit Marketing und PR-Jobs als freie Dienstnehmerin jährlich 19.000 Euro. Nach Abzug der entstanden Ausgaben verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen von 13.730 Euro. Davon wird die Einkommensteuer berechnet.

2. Freie DienstnehmerInnen mit zusätzlichen lohnsteuerlichen Einkünften

Sind Sie angestellt oder erhalten Sie eine Pension? Erzielen Sie darüber hinaus Einkünfte auf Grund eines freien Dienstvertrages? Dann hängt es von bestimmten Einkommensgrenzen ab, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Grenze 1: Einkommen über 12.000 Euro pro Jahr     

Lohnsteuerpflichtige ArbeitnehmerInnen zahlen erst dann Lohnsteuer, wenn ihr gesamtes jährliches Einkommen 12.000 Euro übersteigt. Dieser Betrag stellt ein steuerliches Existenzminimum dar. Verdienen Sie darunter, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben, außer Sie werden vom Finanzamt dazu aufgefordert.

Beispiel

  • Eine teilzeitbeschäftigte Floristin verdient im Monat brutto 670 Euro. Nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrages verbleiben ihr 569,03 Euro im Monat.
  • Bei einer Gartenbaumesse verdient sie als freie Dienstnehmerin nach Abzug der Ausgaben noch 2.700 Euro dazu. Ihr gesamtes steuerpflichtiges Jahreseinkommen beläuft sich auf 9.528,36 (= 12 Monatsgehälter à 569,03 Euro + 2.700 Euro).
  • Sie bleibt mit ihrem Gesamtjahreseinkommen unter der steuerpflichtigen Einkommensgrenze von 12.000 Euro und muss keine Einkommensteuererklärung für dieses Jahr beim Finanzamt abgeben.
  • Es kann jedoch trotzdem sinnvoll sein, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, da die Negativsteuer für bezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ausbezahlt werden kann.

Grenze 2: Zusätzliche Einkünfte auf Honorarbasis

Beträgt Ihr Einkommen über 12.000 Euro im Kalenderjahr und sind darin Einkünfte aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen von mehr als 730 Euro enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) abgeben. In der Regel wird es zu einer Steuernachzahlung kommen. Diese hängt vom jeweiligen Jahreseinkommen ab und bewegt sich zwischen 36,5 und 50 Prozent des Zusatzverdienstes.

Wenn Sie weniger als 730 Euro aus betrieblichen Einkünften erzielen, müssen Sie keine Einkommenssteuererklärung abgeben. Der Zuverdienst verbleibt steuerfrei.

Beispiel 1: Eine Angestellte hat einen monatlichen Bruttobezug von 2.100 Euro. Nach Abzug der Sozialversicherung und Lohnsteuer verbleiben netto 1.461,71 Euro. Sie bezieht also aus dieser Tätigkeit bereits lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Überdies verdient sie als freie Dienstnehmerin noch 1.900 Euro pro Jahr. Der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro jährlich wurde überschritten. Sie muss daher beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen und für die Tätigkeit als freie Dienstnehmerin Einkommensteuer nachzahlen.                        

Beispiel 2: Dieselbe Angestellte verdient mittels freien Dienstvertrag 710 Euro. Ihr Zusatzeinkommen liegt unter dem Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro. Es ist daher keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben, die zusätzlich verdienten 710 Euro bleiben steuerfrei.                                        

730-Euro-Grenze bezieht sich nur auf den Gewinn

Der Freibetrag bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn, also den Unterschied zwischen Einnahmen und Ausgaben.                                                                

Achtung!

  • Wenn Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung („Lohnsteuerausgleich“) durchführen möchten, verwenden Sie nicht das Formular E1 für die Einkommensteuererklärung, sondern das Formular L1 für die ArbeitnehmerInnenveranlagung!
  • Wenn Ihr Gewinn aus einer betrieblichen Tätigkeit weniger als 730 Euro beträgt, wird er nicht im L1-Formular eingetragen. Die Belege dafür müssen Sie trotzdem 7 Jahre lang aufbewahren! 
  • Es zahlt sich nicht aus, steuerpflichtige (Neben-) Einkünfte dem Finanzamt zu verheimlichen. Wenn Sie sie nicht in die Einkommensteuererklärung aufnehmen, riskieren Sie leicht ein Finanzstrafverfahren, da das Finanzamt über gut ausgebaute Info-Systeme verfügt.

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