Ab­setzen gering­wertig­er Wirt­schafts­güter

Sie können geringfügige Wirtschaftsgüter steuerlich absetzen, die Ihnen als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer beruflich dienen, z. B. Computer, Drucker, Handy, Fahrzeuge, Geschäftseinrichtung, Maschinen. Das gilt übrigens auch für Werbungskosten, wenn Sie eine Anstellung haben.

Kosten diese Wirtschaftsgüter weniger als 1.000 Euro, können Sie die Ausgaben auf einmal steuerlich absetzen (bis 2019 betrug die Grenze 400 Euro, für 2020 bis 2022 800 Euro).

Sind die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter höher als die jeweilige Jahresgrenze, müssen Sie die Ausgaben auf mehrere Jahre verteilen – je nachdem, wie lange Sie damit rechnen können, dass die Anschaffung von Nutzen ist und ihren Zweck erfüllt.

Zeitintervalle für Abnutzung

In der Finanzpraxis haben sich bestimmte Zeitintervalle für die Abnutzung eingebürgert. Einem Computer wird eine Nutzungsdauer von drei Jahren eingeräumt, also wird drei Jahre lang je ein Drittel der Kosten abgeschrieben. Weitere Beispiele:

AnlagegutNutzungsdauerBeispiele
Computer3 Jahre
Handy3 Jahre
Auto8 Jahre
Maschinen5 JahreAdressiermaschine
Diktiergeräte
Foto- und Filmgeräte
Rechenmaschinen
Einrichtung8-10 JahreBüromöbel
Lampen
Teppiche
Vorhänge

Achtung!

Wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres anschaffen, können Sie nur mehr die halbe Absetzung für Abnutzung (AfA)  geltend machen. Die Nutzungsdauer verlängert sich allerdings um ein halbes Jahr, sodass im Endeffekt die volle Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist.

Anlageverzeichnis

Sie müssen als freie Dienstnehmer oder als freier Dienstnehmer ein Anlageverzeichnis ihres abnutzbaren Anlagevermögens führen, das neben einer genauen Bezeichnung der ein­zeln­en Anlagegüter den Anschaffungstag enthalten muss sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Namen und Anschrift des Lieferanten, die vor­aus­sicht­liche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen AfA und den in den nächsten Jahren noch absetzbaren Betrag (Rest­buch­wert).

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