Lohn- und Gehaltsabrechnung
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer:innen das ihnen
gebührende Entgelt (Gehalt/Lohn) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhalten beziehungsweise keine Gehalts-/Lohnabrechnung erhalten.
Inhalt einer „ordnungsgemäßen“ Gehalts-/ Lohnabrechnung
Eine "ordnungsgemäße" Gehalts-/Lohnabrechnung liegt dann vor, wenn aus ihr einwandfrei erkennbar sind:
- der Auszahlungsbetrag
- die Zweckwidmung des Auszahlungsbetrages
- vorgenommene Abzüge
Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer muss darüber Klarheit verschafft werden, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat.
Enthält beispielsweise eine als solche einwandfrei erkennbare Endabrechnung zwar die Abfertigung, nicht jedoch Beträge für die Ersatzleistung als Abgeltung für den unverbrauchten Urlaub, so ist offensichtlich, dass der Arbeitgeber Leistungen aus diesem Titel nicht gewähren wollte.
ACHTUNG
Ist man der Meinung, dass noch abzugeltender Urlaub offen ist, so muss man diesen rechtzeitig geltend machen um einen allfälligen Verfall zu verhindern.
Wann muss die Lohnabrechnung ausgestellt werden?
Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer muss spätestens mit der jeweiligen monatlichen Lohnzahlung eine monatliche Lohnabrechnung erhalten.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls eine Lohnabrechnung (= Endabrechnung) auszufolgen. Die Abrechnung ist grundsätzlich am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Wann muss das Gehalt/der Lohn ausbezahlt werden?
- Bei Angestellten hat die Zahlung des laufenden Gehalts gesetzlich in 2 annähernd gleichen Teilen am 15. und Letzten eines jeden Monats zu erfolgen. Üblicherweise wird aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats zu vereinbaren.
- Arbeiter:innen haben das Entgelt bei stundenweiser Entlohnung am Schluss jeder Kalenderwoche, bei einer nach Monaten bemessenen Entlohnung beziehungsweise bei "Diensten höherer Art" am Ende eines jeden Kalendermonats zu erhalten.
TIPP
Bei Arbeiter:innen ist jedoch zulässig, durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag einen anderen Fälligkeitszeitpunkt zu vereinbaren. Da dies sehr häufig der Fall ist, ist es ratsam, im anzuwendenden Kollektivvertrag beziehungsweise im Arbeitsvertrag nachzuschauen.Zahlungsverzug durch Arbeitgeber
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen liegt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Trifft den Arbeitgeber kein Verschulden am Zahlungsverzug, sind nur Zinsen in der Höhe von 4 Prozent pro Jahr zu bezahlen.
Laufendes und aliquotes Entgelt
- Laufendes Entgelt
Der Lohn beziehungsweise das Gehalt wird auf Abrechnungen oft als laufendes Entgelt bezeichnet. - Aliquotes Entgelt
Scheidet man während des Monats aus, wird der Lohn/das Gehalt bei monatlicher Abrechnung in der Praxis aliquot nach der Anzahl der im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Kalendertage berechnet; wobei meist pauschal jedes Kalendermonat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird.
Beispiel:
Frau Huber hat ein Monatsgehalt von 4.000 Euro. Das Arbeitsverhältnis endet am 16. April. Für den Monat April erhält sie somit folgendes laufendes Entgelt für 16 Tage:
Monatsgehalt | 4.000 Euro | |
: | Kalendertage pro Kalendermonat | 30 |
x | Anzahl der im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Kalendertage | 16 |
= | Aliquotes Entgelt | 2.133,33 Euro |
Abfertigung, Überstunden, Urlaubsanspruch/-geld, Weihnachtsgeld
Welche Ansprüche Sie haben lesen Sie dazu in folgenden Artikeln:
- Abfertigung
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- Urlaub
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>> Weihnachtsgeld
Offene Ansprüche rechtzeitig einfordern!
Bei Erhalt einer "ordnungsgemäßen" Gehalts-/Lohnabrechnung ist die rechtzeitige Kontrolle der Gehalts-/Lohnzahlung notwendig, um fehlendes Entgelt erfolgreich einfordern zu können.
ACHTUNG
Oft finden sich in den Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen Verfallsbestimmungen, wonach offene Ansprüche innerhalb weniger Wochen oder Monate gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen.Sofern darin nicht ohnedies eine schriftliche Geltendmachung gefordert wird, ist es ratsam, offene Ansprüche immer schriftlich - möglichst mittels eines eingeschriebenen Briefes - geltend zu machen. So ist im Streitfall auch ein Nachweis möglich.
Innerhalb von 3 Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!
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