Eine blonde Frau sitzt mit Baby am Schoß vor dem Laptop und lacht, weil die Kleine tippen möchte.
Die AK Tirol fördert Frauen beim Wiedereinstieg in den Beruf nach der Babypause. © Canva

Wieder­ein­stieg - zurück in den Job

Spätestens vier Monate vor Ende Ihrer Karenz sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen – auf jeden Fall, wenn Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit wollen.

Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats bzw. des 2. Lebensjahres Ihres Kindes - das ist der Tag vor dem 2. Geburtstag. In diesem Fall wäre der 2. Geburtstag Ihres Kindes somit der erste Arbeitstag.

Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:

  • wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
  • wenn Sie Alleinerzieher:in sind
  • wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose, etc) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt. 

Achtung!

Eine Karenzierung über den 2. Geburtstag hinaus ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers mög­lich und sollte samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht schriftlich vereinbart werden.

Infos über wichtige Betriebsgeschehnisse

Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind z.B. Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings gibt es keine Sanktionsmöglichkeit, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.

Wichtig: Aktiv Kontakt halten!

Sicherer ist daher ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert Ihnen außerdem die Rückkehr. Wir empfehlen, dass Sie Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro er­such­en, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiterzeitung oder durch Einladung zu Veranstaltungen.

Geringfügige Beschäftigung

Sie haben auch die Möglichkeit, während der Karenz eine geringfügige Be­schäftig­ung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, ohne Ihren Kündig­ungs­schutz zu gefährden. Im Jahr 2024 können Sie 518,44 Euro brutto (Ge­ring­fügig­keits­grenze) pro Monat verdienen. Bitte beachten Sie aber auch die Zu­ver­dienst­grenz­en des von Ihnen gewählten Kinderbetreuungsgeld-Modells.

Achtung!

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die Zuverdienstgrenze der Geringfügigkeitsgrenze!

Drohender Konkurs?

Ein Kontakthalten mit dem Betrieb ist auch im Falle eines möglichen Konkurs­es zu empfehlen. Sofern es zu einem Konkurs kommt, sollten Sie sofort mit dem Masseverwalter oder der Masseverwalterin Kontakt aufnehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern.

So erleichtern Sie sich und Ihrer Familie die Rück­kehr in den Beruf

  • Schauen Sie sich rechtzeitig um einen passenden Kinderbetreuungsplatz um.
  • Überlegen Sie sich, wie lange die berufliche Unterbrechung dauern soll.
  • Ist ein beruflicher Wiedereinstieg grundsätzlich geplant, überlegen Sie sich, ob Sie Ihren alten Job behalten wollen. Ist dies der Fall, so halten Sie auch während der Karenz Kontakt zum Betrieb.
  • Ist unklar, ob und wie sich Beruf und Familie vereinbaren lassen, wenden Sie sich an das Arbeitsmarktservice oder eine arbeitsmarktpolitische Frau­en­be­rat­ungs­stelle.
  • Überlegen Sie sich, ob Ihre Qualifikationen auf dem neuesten Stand sind oder aufgefrischt werden müssen.

Kontakt

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Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
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Mi von 13 bis 17 Uhr

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Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
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Freitag von 8 bis 12 Uhr
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E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

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