Geringfügige Arbeit während der Karenz
Wie viel Arbeit bzw. Zuverdienst ist erlaubt? Wie kombinieren Sie geringfügige Beschäftigung mit Pauschalmodellen?
Eltern können ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes beenden. Diese besondere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird als Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt bezeichnet.
(für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben)
Bei einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine halbe gesetzliche Abfertigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Abfertigung beträgt die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts.
Wichtig
Der Austritt kann frühestens während der Schutzfrist nach der Geburt erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte die Erklärung schriftlich erfolgen.Der Anspruch auf Abfertigung bleibt auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) beendet wird.
Für die Berechnung der Abfertigung wird nicht das aktuelle Teilzeitentgelt herangezogen. Maßgeblich ist vielmehr das Entgelt, das sich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre ergibt. Karenzzeiten nach dem MSchG oder VKG bleiben dabei außer Betracht.
Achtung:
Auch bei einer Selbstkündigung während einer Elternteilzeit nach dem MSchG oder VKG besteht – wie beim Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt – nur Anspruch auf die halbe gesetzliche Abfertigung. Für die Berechnung gilt jedoch die oben beschriebene, günstigere Entgeltgrundlage.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 -1414
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr
E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.
© 2026 AK Tirol | Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck | 0800 22 55 22