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Grundsätzlich steht im Gesetz, dass Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft melden müssen, sobald Sie davon erfahren. Eine spätere Bekanntgabe verletzt aber weder den Arbeitsvertrag noch andere Verpflichtungen. Bedenken Sie jedoch, dass alle mit Ihrer Schwangerschaft verbundenen Schutzbestimmungen erst ab dem Zeitpunkt der Meldung der Schwangerschaft gelten. Vor dieser Meldung können Sie sich also nicht darauf berufen, dass sie z. B. keine Überstunden mehr machen dürfen oder dass sie bestimmte Arbeiten nicht mehr verrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich selbst entscheiden, wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft melden möchten.
Achtung bei der Meldung einer Schwangerschaft in der Probezeit! Während einer Probezeit haben Sie trotz Schwangerschaft keinen absoluten Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das heißt, das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten grundsätzlich jederzeit beendet werden. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings aufgrund der Schwangerschaft von Arbeitgeberseite aufgelöst, liegt eine Diskriminierung (nach dem GlBG) vor und die Auflösung kann bei Gericht bekämpft werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte unverzüglich an uns, da dafür kurze Fristen bestehen.
Schließlich raten wir, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und gleichzeitig mit der Meldung eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft (inklusive Geburtstermin) vorzulegen.
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht das Gleiche! Karenz ist die Freistellung von der Arbeit. Es geht also um Ihr Rechtsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber. Sie haben grundsätzlich und unabhängig von der Art Ihrer Beschäftigung einen Rechtsanspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres Ihres Kindes.
Achtung: In dieser Zeit bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber kein Entgelt, müssen im Gegenzug aber auch nicht arbeiten. Sie sind in dieser Zeit auch nicht über Ihr Arbeitsverhältnis versichert. Im Falle des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) sind Sie für diese Zeit aber damit versichert. Sollten Sie jedoch kein KBG (mehr) beziehen und trotzdem noch nicht wieder arbeiten, müssen Sie sich selbst oder bei Ihrem Partner mitversichern.
Im Wesentlichen müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit Sie einen Anspruch auf Elternteilzeit haben:
1. In dem Betrieb in dem Sie arbeiten, müssen mindestens 21 Dienstnehmer dauerhaft beschäftigt sein und
2. Sie müssen seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein. Bei der Berechnung dieser Wartezeit sind auch Zeiten des Beschäftigungsverbotes, der Karenz und längerer Krankenstände miteinzuberechnen.
Darüber hinaus muss die Arbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden und darf in der Elternteilzeit nicht weniger als 12 Stunden pro Woche betragen.
Diese Voraussetzung gilt erst für Geburten seit dem 1.1.2016. Sollten Sie also bereits Kinder haben, deren Geburtstag vor dem 1.1.2016 liegt, ist diese Bandbreite nicht relevant, auch wenn Sie erst jetzt in Elternteilzeit gehen möchten.
Schließlich darf sich der andere Elternteil nicht zur selben Zeit mit demselben Kind in Karenz befinden (Ausnahme: siehe „Gemeinsame Karenz“). Es können allerdings sehr wohl beide Eltern gleichzeitig Elternteilzeit für das selbe Kind in Anspruch nehmen.
Für werdende Mütter und Eltern in Karenz bzw. Elternteilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Schutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Meldung der Karenz bzw. Elternteilzeit und endet – je nachdem, was in Anspruch genommen wird – 4 Monate nach der Entbindung, 4 Wochen nach dem Ende der Karenz oder bei Elternteilzeit spätestens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Kündigungen oder Entlassungen können vom Arbeitgeber in dieser Zeit – bis auf wenige Ausnahmen – nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden.
Seit 1. September 2019 besteht ein Rechtsanspruch auf den Papamonat für alle Väter. Das bedeutet, dass Väter nach der Geburt ihres Kindes für die Dauer von einem Monat von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden können. Bei der Meldung des Papamonats gibt es im Wesentlichen 3 Fristen, die einzuhalten sind:
• Sie müssen Ihrem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin die Inanspruchnahme des Papamonats vorankündigen.
• Nach der Geburt müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
• Und spätestens eine Woche nach der Geburt muss der tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats bekanntgegeben werden.
Sie können den Papamonat im Zeitraum vom Tag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Achtung: Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber für die Zeit des Papamonats keinerlei Bezüge. Sie können aber unter gewissen Voraussetzungen den sogenannten Familienzeitbonus beim für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen.
Beim Familienzeitbonus handelt es sich um eine (staatliche) Geldleistung in der Höhe von 22,60 Euro täglich, welche Sie für 28 bis 31 Tage beziehen können. Insgesamt erhalten Sie für diese Zeit also ca. 700 Euro.
Einen weiteren Punkt muss man in diesem Zusammenhang leider beachten: Wenn Sie als Vater später auch noch Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten, wird dieser Familienzeitbonus beim Kinderbetreuungsgeld wieder in Abzug gebracht.
Schließlich gelten für den Familienzeitbonus andere Fristen als für den Papamonat: Der Familienzeitbonus muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt voll konsumiert werden und kann frühestens ab dem Zeitpunkt bezogen werden, ab dem ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Grundsätzlich sieht das Gesetz nicht vor, dass Mutter und Vater gemeinsam in Karenz gehen können. Die einzige Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Elternteil mit der Karenz beginnt und der zweite dann „übernimmt“. Bei einem solchen Wechsel ist ein sogenannter „Überlappungsmonat“ möglich; das heißt, in diesem Monat dürfen beide Eltern gleichzeitig in Karenz sein und kann die Karenz des einen Elternteils auch schon einen Monat vor dem Ende der Karenz des anderen Elternteils beginnen.
Da aber jeder Karenzteil mindestens 2 Monate betragen muss, bedeutet dies, dass der Elternteil, der „übernimmt“, in der Folge mindestens einen Monat „alleine“ in Karenz sein muss. Der andere Elternteil muss für diese Zeit wieder arbeiten gehen oder kann mit seinem Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub vereinbaren.
Achtung auch noch bei der Inanspruchnahme des Überlappungsmonats: Da dieser Monat ja quasi doppelt bezogen wird, ist er bei der Maximaldauer der Karenz am Ende abzuziehen. Das heißt, dass der Karenzanspruch in diesem Fall nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, sondern nur bis zur Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes besteht.
Im Wesentlichen gibt es zwei Varianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG):
Das Kinderbetreuungsgeld-Konto erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Ganz egal, wie lange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird: Allen anspruchsberechtigten Eltern steht ein gleich hoher Gesamtbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht) oder 15.449,28 Euro (wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug aufteilen). Je kürzer das KBG bezogen wird, umso höher ist der täglich abrufbare Betrag (Tagsatz).
Ab einem Einkommen ab ca. 1.400 Euro brutto raten die AK Experten grundsätzlich zur Wahl des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes – das ist die zweite Variante, die es gibt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.
Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur Personen gewährt, die in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) beziehungsweise bei Vätern unmittelbar vor der Geburt des Kindes
• eine pensions- und krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben und
• keine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) bezogen haben und
• deren Arbeitsverhältnis bei der Geburt des Kindes aufrecht ist.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann für maximal 365 Tage ab dem Tag der Geburt des Kindes bezogen werden und beträgt 80 % des Wochengeldes bzw 80 % der Einkünfte, die im Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurden. Der Sozialversicherungsträger führt in diesem Punkt automatisch eine Günstigkeitsberechnung durch.
Auch wenn das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für Einkommen ab 1.400 Euro meist die beste Variante ist, da die Geldsumme der Leistung einfach am höchsten ist, so sind doch auch noch weitere Faktoren bei der Entscheidung miteinzubeziehen, wie z. B. Wochengeld für ein weiteres Kind, Versicherungsschutz für Alleinerziehende, Mehrlingsgeburten, Zuverdienstgrenze usw.
Klären Sie das also am besten bei einem Beratungsgespräch mit uns ab, bevor Sie sich endgültig entscheiden.
Das Wochengeld ergibt sich aus Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes zzgl. eines prozentuellen Aufschlages für Sonderzahlungen. Dieses ist je nach Anzahl der erhaltenen Sonderzahlungen unterschiedlich hoch. Bei zwei Sonderzahlungen im Jahr beträgt der Aufschlag 17 %. Variable Gehaltsbestandteile (z. B. Provisionen) müssen bei der Berechnung ebenso wie regelmäßig geleistete Überstunden oder Sonn- und Feiertagsentgelt, das vor Beginn bzw. Meldung der Schwangerschaft bezogen wurde, berücksichtigt werden. So wird ein Tagsatz errechnet, welcher Ihren Wochengeldbezug darstellt.
Tritt aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft ein neues Beschäftigungsverbot vor Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges des jüngsten Kindes ein, so gebührt Wochengeld in der Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes. Tritt allerdings ein neues Beschäftigungsverbot nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein, aber zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie noch in Karenz sind, so haben Sie keinen Anspruch auf Wochengeld. Arbeiten Sie hingegen zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverbotes schon wieder bei Ihrem Arbeitgeber, so wird wieder Ihr Arbeitsentgelt der Berechnung des Wochengeldes zugrunde gelegt.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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