Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen.
In so einem Fall – im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.
Informieren Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf die Verhinderungskarenz.
Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:
Eine solche Verhinderung ist zeitlich nicht limitiert, endet grundsätzlich jedoch jedenfalls mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 -1414
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr
E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.
© 2024 AK Tirol | Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck | 0800 22 55 22