Arbeiten während der Karenz

Während der Karenz dürfen Sie arbeiten. Welche Beschäftigung möglich ist und wie viel Sie verdienen dürfen, hängt davon ab, ob es um Karenz oder Kinderbetreuungsgeld geht. Dafür gelten unterschiedliche Regelungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sie dürfen während der gesamten Karenz geringfügig arbeiten.
  • Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist ebenfalls möglich – allerdings nur für eine begrenzte Zeit.
  • Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, müssen Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenze Ihres Kinderbetreuungsgeld-Modells einhalten.
  • Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Deshalb gelten unterschiedliche Regelungen.

Darf ich während der Karenz arbeiten?

Ja.

Während der Karenz können Sie arbeiten. Dabei gelten unterschiedliche Regeln – je nachdem, ob Sie geringfügig oder über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind.

Geringfügige Beschäftigung

Während der gesamten Karenz dürfen Sie beim karenzierenden Arbeitgeber geringfügig arbeiten.

Achtung

Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, müssen Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenze Ihres Kinderbetreuungsgeld-Modells einhalten.

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.

Diese Beschäftigung ist für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zulässig.

Während dieser Zeit bleiben Kündigungs- und Entlassungsschutz bestehen. 

musterbriefe und anträge

Hier finden Sie Musterbriefe und Anträge zum Thema "Mutterschutz und Karenz"

Achtung

Arbeiten Sie länger als 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dauert Ihre Karenz nicht das gesamte Kalenderjahr, verkürzt sich die zulässige Beschäftigungsdauer entsprechend.


Beispiel

KarenzdauerBeschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
52 Wochen13 Wochen
24 Wochen6 Wochen

Die zulässige Beschäftigungsdauer wird aliquot berechnet.

Welche Zuverdienstgrenze gilt beim Kinderbetreuungsgeld?

Die Zuverdienstgrenze hängt davon ab, welches Kinderbetreuungsgeld Sie beziehen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die monatliche Zuverdienstgrenze der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze.

Kinderbetreuungsgeld-Konto

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt stattdessen eine individuelle Zuverdienstgrenze. Diese beträgt 60 Prozent Ihrer Einkünfte aus dem maßgeblichen Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes, in dem Sie kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.

Gut zu wissen

Die individuelle Zuverdienstgrenze wird automatisch vom Krankenversicherungsträger berechnet, sofern die erforderlichen Steuerdaten vorliegen.

Was ist ein Anspruchsmonat?

Ein Anspruchsmonat ist ein Kalendermonat, in dem Sie an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Nur vollständige Anspruchsmonate werden für die Zuverdienstberechnung berücksichtigt.

Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld nur während eines Teils eines Monats, zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat. Das Einkommen in diesem Monat bleibt daher unberücksichtigt.

Beispiel

Sie beziehen Kinderbetreuungsgeld vom 15. März bis 14. September.

Für die Zuverdienstberechnung zählen nur die Monate April bis August. März und September sind keine Anspruchsmonate.

Karenz und Kinderbetreuungsgeld: Was ist der Unterschied?

KarenzKinderbetreuungsgeld
Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von der ArbeitGeldleistung nach der Geburt eines Kindes
Anspruch gegenüber dem ArbeitgeberAnspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger
Regelt die Beschäftigung während der KarenzRegelt den zulässigen Zuverdienst
Dauert längstens bis zum 2. Geburtstag des KindesDauer richtet sich nach dem gewählten Modell

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Kontakt

Kontakt

Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

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Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
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Freitag von 8 bis 12 Uhr
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E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

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