Steuertipps für Telearbeit und Homeoffice
Das Arbeiten von Zuhause aus, hat höhere Kosten für Strom, Heizung, Internet zur Folge. Wie können diese Kosten am besten abgesetzt werden?
Ab Jänner 2025 gilt ein neues Gesetz für Telearbeit. Es regelt das „ortsungebundene“ Arbeiten neu, also nicht mehr nur das Arbeiten im Homeoffice, sondern auch außerhalb der eigenen vier Wände: etwa im Kaffeehaus, einer Wohnung von Angehörigen oder im Coworking-Space.
Ob eine Tätigkeit, die Sie außerhalb Ihres Betriebs erbringen, unter die speziellen Regelungen für Telearbeit fällt, ist von einigen Kriterien abhängig. Hier erfahren Sie, was arbeitsrechtlich für Sie gilt und wann die Unfallversicherung greift.
Das neue Gesetz spricht nun nicht mehr von Homeoffice, sondern nur mehr von Telearbeit. Dieser Begriff umfasst daher alle Formen des ortsungebundenen Arbeitens. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen, die ausschließlich bei Homeoffice anwendbar waren, werden daher auf Fälle der Telearbeit ausgedehnt.
Achtung!
Wenn Sie nur fallweise außerhalb Ihrer Betriebsstätte arbeiten ("Eintagsfliege"), fällt das nicht unter den Begriff "Telearbeit". Die speziellen Regelungen des Telearbeitsgesetzes gelten dann nicht - es kommt das allgemeine Arbeitsrecht zur Anwendung.Nein. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin aufrecht, allerdings in jenem Wortlaut, der ursprünglich vereinbart wurde. Für den Fall, dass die bisherige Arbeit im Homeoffice nun auch an anderen Orten stattfinden soll (Telearbeit), müssen Sie die bisherige Vereinbarung entsprechend anpassen und ergänzen.
Nein. Telearbeit muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Nein. Telearbeit muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Telearbeit muss zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich vereinbart werden. In Betrieben mit Betriebsrat können die Rahmenbedingungen zu Telearbeit auch in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung geregelt sein. Das bringt vor allem den Vorteil, dass darin klare und einheitliche Regelungen für den gesamten Betrieb festgeschrieben werden können.
Eine Vereinbarung zur Telearbeit kann auch für einen gewissen Zeitraum befristet geschlossen werden.
Wenn es einen wichtigen Grund gibt, kann die Vereinbarung von Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in aufgelöst werden. Dabei gilt eine Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats.
Diese „wichtigen Gründe“ können z.B. wesentliche Veränderungen im Betrieb oder Veränderungen der Wohnsituation von Beschäftigen sein, die die Arbeit im Homeoffice unmöglich machen. Die schriftliche Homeoffice-Vereinbarung kann mögliche „wichtige Gründe“ näher erläutern.
Ja. Telearbeit müssen Sie mit ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbaren. Diese Vereinbarung muss auch die Orte enthalten, an denen Telearbeit geleistet werden soll.
Ja. Sie müssen das aber mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vereinbaren.
Sie arbeiten während einer Dienstreise mal ausnahmsweise von Ihrem Hotelzimmer aus? Solange das nicht regelmäßig der Fall ist, fällt diese ausnahmsweise Tätigkeit nicht unter das Telearbeitsgesetz. Dennoch ist sie selbstverständlich zulässig, solange Sie dafür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers haben.
Ab Jänner 2025 unterscheidet das Gesetz zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn.
Bei Telearbeit im engeren Sinn geht es um Arbeit in...
Hier haben Sie vollen Unfallversicherungsschutz. Das gilt für die Zeit während der Arbeitsleistung und für den Weg dorthin und wieder nach Hause. Umfasst sind auch Wegunfälle, z.B. zu Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Schulen oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (z.B. Einkaufen des Mittagessens im Supermarkt am Homeoffice-Tag).
Wegunfälle sind dann nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst, wenn die Telearbeit in der Wohnung eines nahen Angehörigen, an der keine Wohnsitzmeldung besteht, oder einem Coworking-Space ausgeübt wird und
Bei Telearbeit im weiteren Sinn geht es um alle weiteren Arbeitsplätze (z.B. Café, Park, Ferienwohnung). Hier sind Sie nur während der Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit unfallversichert. Sie sind also am Weg zu diesen Orten und wieder zurück nicht unfallversichert!
Arbeitgeber:innen müssen die notwendigen digitalen Arbeitsmittel, die Sie für Ihre Tätigkeit brauchen, zur Verfügung stellen. Unter digitalen Arbeitsmitteln versteht man IT-Hardware (Laptop, Tastatur/Maus/Monitor, ggf. Drucker/Scanner) und Software, aber auch die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy.
Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür einen Kostenersatz leisten.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Laptop zur Verfügung gestellt und Sie haben ihn versehentlich beschädigt? In diesen Fällen haften Arbeitnehmer:innen gegenüber Arbeitgeber:innen nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).
Das Gesetz gilt als eine Art „Haftpflichtversicherung“ im Arbeitsrecht: Je geringer das Verschulden ist, desto geringer wird auch der Schadenersatz, der geleistet werden muss. Bei kleinen Fehlern kann die Schadenersatzpflicht auch gänzlich wegfallen. Gerne beraten wir Sie hierzu im Einzelfall!
Diese Erleichterung des DHG gilt auch dann, wenn der Schaden im Rahmen des Homeoffice von einem Ihrer Haushaltsmitglieder zugefügt wurde.
Die meisten Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes gelten auch bei Telearbeit. Dazu zählen beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung.
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z.B. Laptops) und Arbeitstische und Stühle für das Homeoffice bzw. die Telearbeit zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Bei Telearbeit gelten die gleichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen wie bei Arbeiten im Betrieb.
Ja, wenn in der Vereinbarung über Telearbeit nichts Anderes vereinbart wurde.
Bei einer solchen Vereinbarung gelten, so wie bei jeder individuellen Arbeitszeitvereinbarung, das Arbeitszeitgesetz, der für den Betrieb geltende Kollektivvertrag sowie bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit.
Ja. Wird die Tätigkeit überwiegend in Telearbeit ausgeübt? Dann können auch Aufzeichnungen nur über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden, wenn dies zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart wurde. Der genaue Beginn und das genaue Ende der täglichen Arbeit muss in diesem Ausnahmefall nicht aufgezeichnet werden.
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:innen müssen einer gemeinsamen Homeoffice-Vereinbarung zustimmen. Diese Zustimmung kann nicht durch den Betriebsrat ersetzt werden.
Gleichzeitig können zusätzlich schriftliche Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen werden, die konkrete, auf den Betrieb zugeschnittene Rahmenbedingungen zu Telearbeit festlegen. Das können Regelungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln oder zur Erstattung von Kosten bei Telearbeit sein.
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