FAQs zum Pensionskonto
Sie haben Fragen zum Pensionskonto oder zur Kontoerstgutschrift? Finden Sie hier die Antworten!
Sie haben Fragen zum Pensionskonto oder zur Kontoerstgutschrift? Wir haben die wichtigsten Antworten für Sie zusammengetragen:
Achtung!
Bitte vergessen Sie nicht, einen amtlichen Lichtbildausweis zur Beratung mitzubringen. Die PVA-MitarbeiterInnen dürfen nur Auskunft über persönliche Daten geben, wenn Sie sich ausweisen können.
Versicherungszeiten können jederzeit nachgemeldet werden. Die Auswirkungen einer Nachmeldung auf die Höhe der Kontoerstgutschrift sollten im Vorhinein von der PVA geprüft werden.
Ihre Kindererziehungszeiten scheinen nicht im Versicherungsdatenauszug auf? Dann sollten Sie das so rasch wie möglich bei der PVA melden! Fehlende Zeiten bedeuten nämlich: Ihre Pension fällt geringer aus.
TIPP
Stellen Sie einen „Antrag auf Datenergänzung“!
Schul- und Studienzeiten können Sie jederzeit nachkaufen. Interessant ist ein Nachkauf dann, wenn Ihnen wenige Versicherungsmonate bis zum Pensionsantritt fehlen oder Sie Ihre Pension erhöhen möchten. Sie müssen beim Nachkauf mit Kosten in der Höhe von 1.292,76 Euro pro Monat rechnen. Abhängig von Ihrem Jahreseinkommen können Sie sich eventuell einen Teil davon mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Steuergutschrift vom Finanzamt zurückholen.
TIPP
Ob sich ein Nachkauf finanziell wirklich auszahlt, sollten Sie vorab bei der PVA erfragen – die kann Ihnen eine Vergleichsberechnung machen.
Sie müssen Ihre Beitragsgrundlagen zunächst bei der PVA anfordern. Das geht ganz formlos, auch per Telefon oder Mail. Sobald Ihr Pensionskonto freigeschaltet ist, können Sie Ihre Beitragsgrundlagen auch im elektronischen Pensionskonto einsehen und überprüfen. Dazu brauchen Sie allerdings eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Achtung
Ab Mitte des Jahres 2023 soll die ID-Austria als elektronischer Identitätsnachweis zukünftig die Handy-Signatur ersetzen. Mehr Informationen finden Sie hier.
Die Beitragsgrundlagen müssen mit Ihrem jeweiligen Bruttoentgelt übereinstimmen. Sollte das nicht der Fall sein, hat Sie der Arbeitgeber möglicherweise nicht oder falsch angemeldet.
In allen Dienststellen der PVA und in vielen Dienststellen der Österreichischen Gesundheitskasse.
TIPP
Bringen Sie zur Registrierung unbedingt einen Ausweis mit.
Um Ihre Beitragszeiten zu überprüfen, brauchen Sie eine detaillierte Aufstellung der Versicherungszeiten (= Versicherungsdatenauszug). Einen Versicherungsdatenauszug können Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger schriftlich (= auch per E-Mail), telefonisch oder persönlich anfordern.
Bitte wenden Sie sich an die PVA, und zwar
Für unrichtige Beitragsgrundlagen ist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zuständig. Bitte geben Sie den Sachverhalt schriftlich (Mail, Brief) oder persönlich zu Protokoll. Ideal wäre, wenn Sie entsprechende Nachweise liefern können (Lohnzettel, Kontoauszüge etc.).
Sollten bei Ihnen Zeiten fehlen oder falsch gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Bitte geben Sie den Sachverhalt schriftlich (Mail, Brief) oder persönlich zu Protokoll. Ideal wäre, wenn Sie entsprechende Nachweise liefern können (Lohnzettel, Kontoauszüge, Dienstverträge etc.).
Wenn Sie Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen
überprüft haben und diese in Ordnung sind, können Sie davon ausgehen, dass
die Kontoerstgutschrift auch richtig berechnet ist. Die
Pensionsversicherungsträger setzen für die Berechnung ein geprüftes Programm
ein.
Bitte wenden Sie sich schriftlich oder persönlich an die PVA.
Bitte wenden Sie sich schriftlich oder persönlich an die PVA.
Nein, auf das Pensionskonto werden keine realen Geldbeträge eingezahlt
und es zeigt keinen Saldo an. Es weist aus, welchen Pensionswert die bereits
geleisteten Pensionsbeiträge nach aktuellem Stand haben.
Auf dem Pensionskonto liegt kein angespartes Guthaben. Es zeigt nur die Leistung aus der Pensionsversicherung, die Sie bekommen würden, wenn Sie bereits eine reguläre Alterspension beantragen könnten. Eine Pension bekommen Sie erst, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Falls Sie zu krank zum Arbeiten sind, gelten andere Regelungen.
Die Beiträge, die Sie in die Pensionsversicherung einzahlen, werden im Umlageverfahren für die Finanzierung von laufenden Pensionsleistungen verwendet. Derzeit Aktive zahlen also für Menschen, die derzeit im Ruhestand sind. Da kein Kapitalstock aufgebaut wird, wird auch kein Geld auf den Kapitalmärkten veranlagt. Das Umlagesystem der gesetzlichen Sozialversicherung hat sich als wesentlich robuster und krisensicherer erwiesen als kapitalmarktgedeckte Versicherungssysteme, die seit der Finanzkrise 2008 nur geringe Erträge und damit niedrige Leistungen erwirtschaftet haben.
Die Gutschriften am Pensionskonto werden dagegen jährlich aufgewertet!
Das Pensionskonto enthält kein Sparguthaben. Es gibt lediglich Auskunft über die garantierte Pensionsleistung. Da Sie Beiträge einzahlen, haben Sie Anspruch auf eine Pension in gesetzlichem Ausmaß – vorausgesetzt Sie haben die nötigen Versicherungszeiten und sind bereits im Pensionsalter.
Pensionskonto | Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“ | Betriebspension | |
---|---|---|---|
Beiträge – wer zahlt wie viel ein? |
Gesetzliche %-Sätze von Arbeitgeber (12,55%) & Arbeitnehmer (10,25%) |
nur Arbeitgeber, 1,53 % des Bruttogehalts | Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf Grundlage einer Vereinbarung |
Zweck | soziale Absicherung im Alter | ergänzendes Guthaben | Ergänzung der gesetzlichen Pension |
Veranlagung |
keine (dafür jährliche Aufwertung) |
Kapitalmarkt | Kapitalmarkt |
Leistungen | gesetzlich fixiert | abhängig von Veranlagungsergebnissen | abhängig von Veranlagungsergebnissen |
Das ist die Anzahl an Versicherungsmonaten, die Sie brauchen, um in Pension gehen zu können. Wenn Sie ab 1955 geborenen sind, können Sie in Alterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.
Bitte beachten Sie: Selbst- und Weiterversicherungszeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und für die Pflege eines behinderten Kindes und Zeiten der Familienhospizkarenz gelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit.
Das Regelpensionsalter ist für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen wird das Antrittsalter ab 1. Jänner 2024 stufenweise angehoben. Alle Frauen, die ab Juni 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 arbeiten.
Ja, wenn beide Dienstverhältnisse (einzeln oder gemeinsam) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, werden von beiden Einkommen 1,78% Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben.
Nein. Wenn Sie geringfügig verdienen, erwerben Sie keine Zeiten in der Pensionsversicherung und auch keine Gutschriften für das Pensionskonto. Sie können sich jedoch freiwillig selbstversichern. Erkundigen Sie sich dazu bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die auch die Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt.
Auch wenn Sie Weiterbildungsgeld bekommen, erwerben Sie Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung und Gutschriften für das Pensionskonto. Gutgeschrieben bekommen Sie 1,78% von 70% der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes.
Ab der Geburt eines Kindes erwerben Sie bis zu 48 Monate Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Für jedes dieser Monate werden Ihnen 1,78 % von 2.090,61 (gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage für 2023) auf Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben. Dadurch erwerben Sie pro Jahr Kindererziehung einen Pensionsanspruch von monatlich ca. 32 Euro.
Wenn Sie Ihren Präsenz- oder Zivildienst absolvieren, erwerben Sie Zeiten in der Pensionsversicherung. Für jedes dieser Monate werden Ihnen 1,78 % von € € 2.090,61 (gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage für 2023) auf Ihr Pensionskonto gutgeschrieben.
Die Kindererziehungszeiten werden dem Elternteil, angerechnet, der sich tatsächlich überwiegend um die Betreuung des Kindes gekümmert hat. Dies wird bei jenem Elternteil vermutet, der in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat oder in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder keiner der beiden, dann besteht die Vermutung, dass die Mutter überwiegend das Kind erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Nähere Informationen dazu und zum Pensionssplitting finden Sie hier…
Auch wenn Sie Wochengeld bekommen, erwerben Sie Pensionsversicherungszeiten. Für jeden Monat werden Ihnen 1,78 % des 30-fachen täglichen Wochengeldes auf das Pensionskonto gutgeschrieben.
Ein Beispiel
Auch wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen, erwerben Sie Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.
Ihr Einkommen | Beitragsgrundlage für Pensionskonto | Zum Beispiel | Aufs Pensionskonto gehen pro Monat... |
---|---|---|---|
Lohn oder Gehalt | Ihr Bruttolohn | € 1.000 | 17,80 Euro |
Arbeitslosengeld | 70 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) | € 700 |
12,46 Euro |
Notstandshilfe | 64,4 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) | € 644 | 11,46 Euro |
Auch wenn Sie Krankengeld bekommen, sind Sie pensionsversichert. Für die Monate, in denen Sie Krankengeld bekommen, werden Ihnen 1,78 % des Einkommens vor dem Krankengeldbezug auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.
Beispiel
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, können Sie um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ansuchen. Liegt der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr, ist die Anrechnung sogenannter Zurechnungsmonate vorgesehen, um die Pensionshöhe aufzubessern. Wurden bis zum Stichtag bereits 469 Versicherungsmonate oder mehr erworben, werden keine Zurechnungsmonate mehr berücksichtigt. Sollte Ihre Pension sehr gering ausfallen, wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszulage zur Pension gezahlt („Mindestpension“). Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt für das Jahr 2023 € 1.110,26 pro Monat bekommen.
Service
Hier finden Sie nähere Informationen
Rund 5 Millionen Menschen haben im Jahr 2014 eine Mitteilung über ihre bisher erworbenen Pensionsansprüche erhalten (Kontoerstgutschrift). Rückwirkende Eingriffe in diese Beträge sind schwer vorstellbar, denn jede Pensionskürzung wäre in vollem Ausmaß sichtbar. Außerdem ist die Kontoerstgutschrift rechtlich verbindlich. Der Gesetzgeber kann auch aus diesem Grund nicht mehr so leicht wie bisher Pensionen durch eine Reform kürzen.
Selbstverständlich sind auch die Pensionen der Personen, die erst später zu arbeiten begonnen haben und daher noch keine Kontoerstgutschrift erhalten haben, sicher. Sie können mit der Handysignatur oder über FinanzOnline jederzeit Einsicht in Ihr Pensionskonto nehmen (www.neuespensionskonto.at)
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Lassen sich die gesetzlichen Pensionen angesichts der demografischen Entwicklung langfristig und nachhaltig finanzieren? Immer wieder ziehen das „Pensionsexperten“ in Zweifel, die häufig aus dem Umfeld von Banken und Versicherungen kommen und Interesse daran haben, Geschäfte mit verunsicherten Menschen zu machen. Doch lassen Sie sich nicht kopfscheu machen: Langzeit-Rechnungen belegen, dass kein Grund zur Panik besteht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier...
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
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