Wenn das AMS Geld zurückfordert
Das AMS hat sich bei Ihren Bezügen verrechnet und fordert im Nachhinein Geld zurück? Sie sind nicht in jedem Fall zur Rückzahlung verpflichtet!
Ein „Bescheid" ist eine rechtlich verbindliche Erledigung einer Behörde. Ein Bescheid sagt aus, ob Sie in einer Sache Recht bekommen oder nicht. Das AMS stellt nur schriftliche Bescheide aus, gegen die Sie auch Einspruch (eine „Beschwerde") erheben können. Diese Bescheide erhalten Sie in der Regel nicht eingeschrieben. Wenn
Sie über ein e-AMS-Konto verfügen, kann ein Bescheid auch über dieses
rechtswirksam zugestellt werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wird Ihnen nicht mit einem Bescheid mitgeteilt, sondern nur durch eine „Mitteilung über die Höhe des Leistungsbezuges“.
Achtung!
Diese Mitteilung können Sie nicht durch Beschwerde bekämpfen. Wenn Sie gegen die Höhe des Leistungsanspruchs Einspruch erheben wollen, müssen Sie zuerst einen Bescheid darüber verlangen. Erst gegen diesen können Sie dann eine Beschwerde einbringen.
Hinweis
Sollten Sie z.B. mit der Höhe oder der Dauer nicht einverstanden sein, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt einen Feststellungsbescheid vom Arbeitsmarktservice verlangen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die Leistungshöhe oder -dauer falsch berechnet wurde, kann dennoch nach diesen drei Monaten, für Zeiträume, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, ein Antrag auf Berichtigung gestellt werden.Achtung!
Wenn Sie keine Gründe vorbringen können, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, ist eine Beschwerde aussichtslos.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde ist, dass neue Tatsachen hervorkommen, die zu einer Aufhebung des Bescheides führen können, oder dass Tatsachen vom AMS unrichtig beurteilt wurden.
Tipp
Gegen einen negativen Bescheid können Sie eine schriftliche Beschwerde einbringen.
Grundsätzlich kommt einer eingebrachten Beschwerde im Falle einer Rückforderung "aufschiebende Wirkung" zu, so dass der rückgeforderte Betrag vorerst nicht einbehalten wird. Wird die "aufschiebende Wirkung" jedoch vom AMS von vornherein ausgeschlossen, kann auch dagegen eine Beschwerde eingebracht werden.
Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden. Beachten Sie die Angaben der Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid!
Das Arbeitsmarktservice hat die Möglichkeit, binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das bedeutet, dass der Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden kann bzw. die Beschwerde zurück- oder abgewiesen werden kann. Hat das Arbeitsmarktservice nicht vor, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, muss es die Beschwerde unmittelbar dem Gericht übermitteln.
Achtung!
Wird Ihre Beschwerde unmittelbar dem Gericht übermittelt, müssen Sie davon verständigt werden.
Wurde Ihnen eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt und sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Antrag beim AMS gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
Persönliche Anliegen
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