Arbeitsrecht: Das gilt im Krankheitsfall!
Egal ob Pflegefreistellung, Meldepflicht oder Entgeltfortzahlung bei Krankenstand oder krank im Urlaub: Die Experten der AK Tirol sagen, was gilt!
Die Rezeptgebühren sind gedeckelt. Das heißt: Niemand muss mehr als 2 Prozent seines Jahres-Nettoeinkommens für Rezeptgebühren ausgeben.
Als Nettoeinkommen gelten Lohn oder Gehalt ohne Sonderzahlungen, Pensionen oder sonstige Bezüge wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
In der Regel muss jede Patientin oder jeder Patient 7,10 Euro (2024) pro Rezept bezahlen.
Bestimmte Gruppen von Personen sind gänzlich von der Rezeptgebühr befreit. Nähere Informationen dazu finden Sie hier
Ob Sie die Deckelung für Rezeptgebühren erreicht haben, müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Für alle gesetzlich Versicherten wird ein Rezeptgebührenkonto bei der Krankenkasse eingerichtet. Darauf werden das Jahresnettoeinkommen und die bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Wenn Sie die "Deckelung" erreicht haben, wird das beim Stecken der E-Card in den Arztordinationen angezeigt. Dort wird die Rezeptgebühren-Befreiung auf dem Rezept vermerkt.
Zeitliche Verzögerungen bei der Feststellung, dass die Obergrenze der Rezeptgebühren erreicht wurde, wird es allerdings geben. Denn die Apotheken rechnen mit den Krankenkassen erst im Nachhinein monatlich ab. Zu viel gezahlte Rezeptgebühren gehen Ihnen aber nicht verloren. Sie werden einfach im nächsten Jahr als Gutschrift berücksichtigt.
Bei berufstätigen Versicherten wird für die Einkommensermittlung grundsätzlich das vorherige Jahres-Nettoeinkommen herangezogen.
Sollte sich Ihr Nettoeinkommen im Vergleich zum Vorjahr verringert haben, können sie beantragen, dass Ihr niedrigeres Einkommen zur Grundlage für die Errechnung Ihres Jahres-Nettoeinkommens herangezogen wird. So profitieren auch Menschen, die erst vor kurzem einen Einkommensrückgang verkraften mussten, von der neuen Obergrenze der Rezeptgebühren.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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