Privatsphäre am Arbeitsplatz
Kinderwunsch, Krankheiten, Vorstrafen: Was muss ich dem Chef über mich preisgeben? Welche Fragen sind verboten? Darf er mich überwachen?
Wer seine Rechte nicht kennt, zahlt im Streitfall oft drauf. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie nach, bevor Sie etwas unterschreiben: bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer Gewerkschaft oder der AK. Lernen Sie hier die 10 häufigsten Fallen für Arbeitnehmer:innen kennen und wie Sie diese vermeiden können!
Eine Kündigung im Krankenstand ist möglich. Aber der Arbeitgeber muss auch hier Fristen und Termine einhalten. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt aber bestehen - auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht aufgebraucht ist.
Doch, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, müssen Sie eine Bestätigung des Krankenstandes durch Ihren Arzt oder Ihrer Ärztin schon ab dem 1. Tag vorlegen.
Nein, der Urlaub muss zwischen dem:der Chef:in und Ihnen vereinbart werden.
Nein. Überstunden müssen Sie generell nur leisten, wenn Sie vertraglich dazu verpflichtet sind (z.B. auf Grund des Arbeitsvertrags oder des Kollektivvertrags).
Ablehnen können Sie Überstunden aber nur aus "wichtigen persönlichen Gründen". Wenn Sie Ihre Kinder betreuen müssen, ist das zum Beispiel ein wichtiger persönlicher Grund.
Haben Sie an einem Tag bereits 10 Stunden bzw. in einer Woche bereits 50 Stunden gearbeitet, können Sie weitere Überstunden ohne Grund ablehnen.
Was Sie unterschreiben, gilt leider doch, solange es nicht dem Gesetz widerspricht – und sei es aus Ihrer Sicht auch noch so unfair. Viele Arbeitnehmer:innen unterschreiben auch nachteilige Bestimmungen in einem Vertrag, weil sie unbedingt die Stelle bekommen wollen. Der Inhalt des Vertrages begleitet sie aber durch das ganze Arbeitsverhältnis.
Bei einer „Einvernehmlichen“ gibt es keine Fristen und Termine, das Dienstverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, den Sie vereinbart haben. Einmal unterschrieben, kann eine „Einvernehmliche“ einseitig nicht mehr zurückgenommen werden.
Ist nicht vereinbart (zB im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag), dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, gilt eine Kündigung auch dann, wenn sie mündlich ausgesprochen wird. Ab dann laufen auch Ihre Fristen, um gegen die Kündigung vorzugehen.
Nur in Ausnahmefällen muss der:die Chef:in vorher abmahnen.
Nicht automatisch. Es gibt aber einige Kollektivverträge oder auch Betriebsvereinbarungen, die Menschen mit Behinderung mehr Urlaub gewähren.
Sie haben ein Recht auf ein Dienstzeugnis. Aber Sie müssen es verlangen und bekommen es nicht automatisch.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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