Der Zug fällt aus - eine Dienstverhinderung?
Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Zugausfällen in Bezug auf Entgelt und arbeitsrechtliche Regelungen wissen sollten, finden Sie hier!
Was ist Arbeitszeit?
Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden; die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes Montag bis Sonntag.
Das Gesetz geht zunächst von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine verkürzte wöchentliche Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Wochenstunden) vor. Außerdem sind einige Ausnahmen von der täglichen Normalarbeitszeit zulässig.
Bezüglich der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Zum Beispiel ist eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe erreicht wird („kurzer Freitag“).
Weiters darf beispielsweise in Zusammenhang mit der Einarbeitung von „Fenstertagen“ die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen zehn Stunden pro Tag betragen. Bei Gleitzeitvereinbarungen beträgt oftmals die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden. Seit der generellen Einführung des 12-Stunden-Tages im Jahr 2018 kann bei Gleitzeit sogar eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und daher auch eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 60 Stunden vereinbart werden. Im Falle der Vereinbarung einer 4-Tage-Woche ist eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden zulässig. Weitere Ausnahmen von der Verteilung der Normalarbeitszeit gelten im Handel, bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes im Kollektivvertrag und bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft.
Die Verteilung der Arbeitszeit ist zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu vereinbaren. Eine 40-Stunden-Woche kann z. B. folgendermaßen eingeteilt werden:
Mo - Fr 8 – 16.30 Uhr oder
Mo - Do 8 – 17.30 und Fr 8 – 12 Uhr
Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich die konkrete Verteilung der Arbeitszeit
Arbeiten Sie mehr als sechs Stunden pro Tag, steht Ihnen eine halbstündige Pause zu. Ist es im Interesse der Arbeitnehmer oder aus betrieblichen Gründen notwendig, kann diese Pause in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je 10 Minuten geteilt werden. Bei Betrieben mit einem Betriebsrat ist eine derartige Teilung nur mit seiner Zustimmung zulässig.
Achtung: Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht bezahlt!
Nutzen Sie dazu den AK Zeitspeicher, den es nun auch als App gibt. Einfach www.ak-zeitspeicher.at auf dem Handy aufrufen. So können Sie ihre Arbeitsaufzeichnungen immer aktuell halten!
Bei Überstunden gibt es ein paar Regeln – und leider viele Ausnahmen. Hier die gängigsten Definitionen und Regelungen: Von Überstunden spricht man dann, wenn Sie mehr als die wöchentliche Normalarbeitszeit oder mehr als die tägliche Normalarbeitszeit arbeiten. Es kann daher auch tägliche Überstunden geben, selbst wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit unterschritten wird.
Seit 2018 sind bei erhöhtem Arbeitsbedarf 20 Überstunden wöchentlich zulässig (vorher waren es 10). Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten, jeweils inkl. Überstunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das bedeutet, dass seit der generellen Einführung des 12-Stunden-Tages im Jahr 2018 jährlich nunmehr 416 Überstunden zulässig sind - vorher waren es 320.
Eine Überschreitung der 12- bzw. 60-Stunden-Grenze ist nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B in Zusammenhang mit Arbeitsbereitschaft oder bei Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat.
Tipp: Wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Betriebsrat oder die Arbeiterkammer!
Wenn Sie wichtige Gründe haben, z. B. Kinderbetreuung oder einen dringenden Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden machen. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma.
Haben Sie jedoch bereits 50 Stunden in der Woche oder 10 Stunden am Tag gearbeitet, dürfen Sie weitere Überstunden in dieser Woche oder an diesem Tag ohne Begründung ablehnen. Aufgrund der Ablehnung derartiger Überstunden dürfen Sie nicht benachteiligt werden – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
Sollten Sie wegen der Ablehnung derartiger Überstunden gekündigt werden, können Sie die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten!
Tipp: Erkundigen Sie sich zur Sicherheit bei Ihrem Betriebsrat oder der Arbeiterkammer, ob ein Nein zulässig ist.
Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde – egal, ob die Überstunde bezahlt wird oder Sie Zeitausgleich bekommen. Bei Zeitausgleich bekommen Sie daher für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.
In vielen Kollektivverträgen sind z. B. für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen.
Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten! Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.
Achtung: Sie können vorenthaltene Zuschläge nachfordern – vorausgesetzt, Ihre Forderung ist noch nicht verfallen oder verjährt. In einzelnen Kollektivverträgen gibt es dazu allerdings sehr kurze Verfallsfristen.
Die Grundregel lautet: Überstunden werden bezahlt. Nur wenn Sie etwas anderes vereinbart haben, bekommen Sie Freizeit (Zeitausgleich) statt Geld. Möglich ist auch eine Kombination: Dann kann z. B. die Grundstunde bezahlt werden und für den Zuschlag bekommen Sie Zeitausgleich. Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich fixiert sein. Oder „schlüssig“ durch die gelebte Praxis: Wenn Sie z. B. ein Jahr lang Zeitausgleich für Ihre Überstunden bekommen haben, können Sie nicht plötzlich eine Bezahlung verlangen, sondern müssen das zuvor mit Ihrem Arbeitgeber ausmachen.
Wenn Sie bereits 10 Stunden am Tag bzw. 50 Stunden in der Woche gearbeitet haben und noch weitere Überstunden am betreffenden Tag oder in der betreffenden Woche leisten, können Sie für diese Überstunden einseitig bestimmen, ob Sie Geld oder Zeitausgleich möchten. Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Wahl möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des Abrechnungszeitraumes, mitteilen.
Wenn Sie einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden haben (egal ob in Geld oder in Freizeit), achten Sie auf Verfallsfristen! Diese können im Dienstvertrag oder Kollektivvertrag geregelt sein. Machen Sie daher offene Überstunden rasch schriftlich geltend, sonst droht der Verlust Ihrer Ansprüche!
Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Wenn Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie aber im Durchschnitt weniger Überstunden leisten, darf deshalb die Überstundenpauschale nicht gekürzt werden. Denn: Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts. Sie darf vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt oder aufgehoben werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dokumentieren Sie Arbeitszeit und Pausen genau!
Nur so können Sie kontrollieren, ob Ihre Überstunden korrekt bezahlt werden. Eine Arbeitszeitaufzeichnung ist im Ernstfall ein Beweismittel vor Gericht. Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK den Zeitspeicher entwickelt, der allen Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung steht.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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