Pflegegeld: Höherer Erschwerniszuschlag
Mit 1. Jänner 2023 wurde der Erschwerniszuschlag für Betroffene bei belastenden Pflegesituationen von 25 auf 45 Stunden erhöht.
Wer pflegebedürftig ist, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen oder pflegerischen Untersuchung festgestellt.
Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.
Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt. Seit 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld jährlich valorisiert, das heißt wie die Pensionen erhöht. Damit ging eine langjährige AK Forderung in Erfüllung.
Pflegestufe | notwendige Pflegestunden pro Monat | weitere Voraussetzung | Pflegegeld in Euro ab 1.1.2024 |
---|---|---|---|
1 | über 65 Stunden | 192,00 | |
2 | über 95 Stunden | 354,00 | |
3 | über 120 Stunden | 551,60 | |
4 | über 160 Stunden | 827,10 | |
5 | über 180 Stunden | außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 1.123,50 |
6 | über 180 Stunden | Tag- und Nachtbetreuung nötig | 1.568,90 |
7 | über 180 Stunden | keine zielgerichteten Bewegungen möglich | 2.061,80 |
Das Pflegegeld wird 12 x jährlich ausbezahlt. Davon werden weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt.
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