Dienstreise
Mittagessen, Kilometergeld und Co: Verrechnen Sie die Kosten einer Dienstreise! Welche Regelungen dabei gelten und was Sie vorher abklären sollten.
Kühle Eisdiele oder schattiger Gastgarten: Wenn im Sommer die Freiluft-Tische wie Schwammerln aus dem Boden schießen, werden für die Zeit der Saison alljährlich befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit also z.B. in der Sommersaison von 1. Mai bis 30. September. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet einfach durch Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer eigenen Beendigungserklärung bedarf.
Grundsätzlich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer einseitig gekündigt werden. Wird trotzdem eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen, endet zwar das Arbeitsverhältnis, der Gekündigte hat aber Anspruch auf Schadenersatz bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit.
Beispiel
Wenn beispielsweise der Arbeitgeber ein bis Ende September befristetes Arbeitsverhältnis schon im Juli kündigt, muss er trotzdem dem Arbeitnehmer das Entgelt bis Ende September – als sogenannte Kündigungsentschädigung - zahlen.
Umgekehrt muss auch der Saisonnier bis zum Ende der vereinbarten Zeit arbeiten. Beendet der Saisonarbeiter unzulässigerweise das Arbeitsverhältnis während der Befristung, wird auch er dem Chef gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn dem Chef durch diese vorzeitige Beendigung finanzielle Nachteile entstehen (zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber als Ersatzkraft einen Leiharbeitnehmer beschäftigen muss und dieser teurer kommt).
Eine Kündigung während der Befristung ist jedoch dann möglich, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Was angemessen ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Einvernehmliche Lösung
Eine einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, dass das befristete Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beendet wird. Dazu kann aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht „zwingen“ und natürlich auch nicht umgekehrt. Die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung erfolgt immer freiwillig.
Arbeitet der Saisonier nach Zeitablauf mit Zustimmung des Arbeitgebers weiter und wird nichts zusätzlich vereinbart, so geht der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Vertrag über.
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