Dienstreise
Mittagessen, Kilometergeld und Co: Verrechnen Sie die Kosten einer Dienstreise! Welche Regelungen dabei gelten und was Sie vorher abklären sollten.
Kühle Eisdiele oder schattiger Gastgarten: Wenn im Sommer die Freiluft-Tische wie Schwammerln aus dem Boden schießen, werden für die Zeit der Saison alljährlich befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbaren Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit also z.B. in der Sommersaison von 1. Mai bis 30. September. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet einfach durch Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer eigenen Beendigungserklärung bedarf.
Grundsätzlich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis weder von dem:der Arbeitgeber:in noch von dem:der Arbeitnehmer:in einseitig gekündigt werden. Wird trotzdem eine Arbeitgeber:innenkündigung ausgesprochen, endet zwar das Arbeitsverhältnis, der:die Gekündigte hat aber Anspruch auf Schadenersatz bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit.
Beispiel
Wenn beispielsweise der:die Arbeitgeber:in ein bis Ende September befristetes Arbeitsverhältnis schon im Juli kündigt, muss er trotzdem dem:der Arbeitnehmer:in das Entgelt bis Ende September – als sogenannte Kündigungsentschädigung - zahlen.
Umgekehrt muss auch der:die Saisonarbeiter:in bis zum Ende der vereinbarten Zeit arbeiten. Beendet der:die Saisonarbeiter:in unzulässigerweise das Arbeitsverhältnis während der Befristung, wird auch er dem:der Chef:in gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn dem:der Chef:in durch diese vorzeitige Beendigung finanzielle Nachteile entstehen (zum Beispiel, wenn der:die Arbeitgeber:in als Ersatzkraft eine:n Leiharbeitnehmer:in beschäftigen muss und diese:r teurer kommt).
Eine Kündigung während der Befristung ist dann möglich, wenn sie zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart worden ist. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Was angemessen ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Einvernehmliche Lösung
Eine einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich. Dabei vereinbaren Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in gemeinsam, dass das befristete Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beendet wird. Dazu kann aber der:die Arbeitgeber:in den:die Arbeitnehmer:in nicht „zwingen“ und natürlich auch nicht umgekehrt. Die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung erfolgt immer freiwillig.
Arbeitet der:die Saisonarbeiter:in nach Zeitablauf mit Zustimmung des Arbeitgebers:der Arbeitgeberin weiter und wird nichts zusätzlich vereinbart, so geht der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Vertrag über.
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