Junge Frau wartet auf ihren Zug
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25.11.2022

Warnstreik bei Eisenbahnunternehmen: Gilt das als Dienst­ver­hinder­ung?

Alles, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie von Zugausfällen betroffen sind, haben die Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Tirol für sie zusammengestellt. Sie beraten und helfen unter Tel. 0800/22 55 22 – 1414.

Entgelt muss weiter bezahlt werden

Bei Dienstverhinderung muss das Entgelt weiter bezahlt werden. Seit 1. Juli 2018 sind die gesetzlichen Regelungen für Arbeiter:innen den An­ge­stellt­en angeglichen. 

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Ver­schuld­en für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Wenn Sie beispielsweise aufgrund von Zugausfällen zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, dann brauchen Sie keine arbeitsrechtlichen Kon­se­quenz­en zu fürchten.

Sie müssen aber...

  • ... die Dienstverhinderung Ihrem Arbeitgeber so schnell wie mög­lich be­kannt­geben und nachweisen. Tun Sie das nicht, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

  • ... alles Zumutbare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meid­en bzw. möglichst kurz zu halten (z. B. mit dem Auto fahren, wenn Sie eines haben).

Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kinder den Kindergarten oder die Schule wegen der Zugausfälle nicht erreichen können und Eltern die Kinderbetreuung über­nehmen müssen.

Regelungen können nicht eingeschränkt werden

Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein. 

Kontakt

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Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe

0800/22 55 22 -1414

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr

E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.