Förderungen
Ob Behindertenpass oder Begünstigtenstatus: Für Förderungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Wenn in einem Betrieb dauerhaft mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, wählen diese eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere Stellvertreter:innen.
Die Behindertenvertrauensperson vertritt die Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen im Betrieb. Sie achtet unter anderem darauf, dass die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eingehalten werden.
Die Zahl hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind:
Stellvertreter:innen können im Auftrag der BVP Aufgaben der Interessenvertretung übernehmen – auch wenn die BVP anwesend ist. Falls nötig, kann dafür eine Geschäftsordnung festgelegt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind ausschließlich die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen.
Die Wahl soll möglichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfinden. Dabei gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren.
Gut zu wissen: Gibt es sowohl unter den Arbeiter:innen als auch unter den Angestellten jeweils mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen, wählen beide Gruppen eine eigene Behindertenvertrauensperson und die jeweiligen Stellvertreter:innen.
Die Tätigkeitsdauer der BVP beträgt 5 Jahre – ebenso wie beim Betriebsrat.
Gibt es einen Zentralbetriebsrat, werden außerdem eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein:eine Stellvertreter:in gewählt. Besteht eine Vertretung auf Konzernebene, werden eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein:e Stellvertreter:in gewählt.
Die BVP und ihre Stellvertreter vertreten die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen .
Zu ihren Aufgaben und Rechten gehört insbesondere:
Einmal im Jahr kann die BVP oder ein:eine damit betraute Stellvertreter:in eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen einberufen.
Der Betriebsrat muss die BVP bei ihren Aufgaben unterstützen und ihr die notwendigen Auskünfte geben. Auch Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Behindertenvertrauensperson aktiv zu unterstützen.
Für die Rechtsstellung der BVP gelten sinngemäß die persönlichen Rechte und Pflichten von Betriebsratsmitgliedern nach den §§ 115 bis 122 Arbeitsverfassungsgesetz.
Dazu gehören unter anderem:
Diese Rechte und Pflichten gelten auch für die Stellvertreter.
Damit die BVP und ihre Stellvertreter ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, müssen die Betriebsinhaber:innen ihnen die notwendigen Mittel unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Dazu gehören in einem für die Größe des Betriebs und die Aufgaben angemessenen Ausmaß:
Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer über ihre Rechte in der Arbeitswelt.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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