Berufskrankheiten
Wenn die Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit geschädigt wird: Alles über die gesetzlichen Grundlagen und den Nachweis einer Berufskrankheit.
Unter dem Begriff „ArbeitnehmerInnenschutz“ versteht der Gesetzgeber die Zielsetzung, das Leben, die Gesundheit, die Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
Unter Gesundheit sind die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen. Ebenso sind Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gefahren zu ergreifen. Grundlage bildet seit 1.1.1995 das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Das grundlegende Ziel des modernen ArbeitnehmerInnenschutzes ist die Prävention. Also nicht erst handeln, wenn der Unfall geschehen ist oder arbeitsbedingte Erkrankungen schon vorhanden sind, sondern schon vorher gezielte Maßnahmen setzen um die Eintrittswahrscheinlichkeit zu minimieren.
ArbeitnehmerInnenschutz umfasst technische, medizinische, ergonomische, psychologische und pädagogische Maßnahmen. Er besteht also aus der Gesamtheit aller Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.
Mit Hilfe der „Arbeitsplatzevaluierung“ haben ArbeitgeberInnen bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Anschließend sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Damit diese Bemühungen effektive und nachhaltige Wirkungen zeigen, haben ArbeitgeberInnen eine geeignete Organisation bereitzustellen. Die interne Organisation des ArbeitnehmerInnenschutzes kann je nach Branche, Betriebsgröße und vorhandener betrieblicher Organisationsform oder bestehenden Strukturen sehr unterschiedlich gestaltet werden. ArbeitgeberInnen haben jedoch für die arbeitsmedizinische, sicherheitstechnische und bei Bedarf auch arbeitspsychologische Betreuung, unabhängig von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen, zu sorgen.
Besondere Bedeutung bei der Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Betrieb kommt neben dem ArbeitgeberInnen auch BetriebsrätInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften, ArbeitsmedizinerInnen und Arbeits- und OrganisationspsychologInnen zu.
Gesetzliche Grundlage
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