Rufbereitschaft
Immer erreichbar, jederzeit arbeitsbereit? Wie oft, unter welchen Umständen und zu welcher Bezahlung Rufbereitschaft gesetzlich erlaubt ist.
Vorneweg
Bei Überstunden gibt es ein paar Regeln – und leider viele Ausnahmen. Hier die gängigsten Definitionen und Regelungen.
Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) arbeiten.
Achtung!
Die Normalarbeitszeit kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden - sie muss nicht immer 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche betragen.
Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden wöchentlich zulässig. Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten, jeweils inkl. Überstunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der 12- bzw. 60-Stundengrenze ist unter bestimmten Voraussetzungen und nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B in Zusammenhang mit Arbeitsbereitschaft oder bei Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat.
Tipp
Wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer!
Wenn Sie wichtige Gründe haben, z.B. Kinderbetreuung oder einen dringenden Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden machen. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma.
Haben Sie jedoch bereits 50 Stunden in der Woche oder 10 Stunden am Tag gearbeitet, dürfen Sie weitere Überstunden in der betreffenden Woche oder am betreffenden Tag ohne Begründung ablehnen.
Aufgrund der Ablehnung derartiger Überstunden dürfen Sie nicht benachteiligt werden – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
Sollten Sie wegen der Ablehnung derartiger Überstunden gekündigt werden, können Sie die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten!
Tipp
Erkundigen Sie sich zur Sicherheit bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer, ob ein Nein zulässig ist.Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde – egal, ob die Überstunde bezahlt wird oder Sie Zeitausgleich vereinbart haben. Bei Zeitausgleich bekommen Sie daher für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.
In vielen Kollektivverträgen sind z.B. für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen.
Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten! Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.
Tipp
Sie können vorenthaltene Zuschläge nachfordern – vorausgesetzt, Ihre Forderung ist noch nicht verfallen oder verjährt.
Die Grundregel lautet: Überstunden werden bezahlt. Zeitausgleich statt Geld bekommen Sie nur dann, wenn Sie dies vereinbart haben. Sie können auch eine Kombination vereinbaren, zum Beispiel, dass Sie die Grundstunde bezahlt erhalten und für den Zuschlag Zeitausgleich bekommen.
Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Oder „schlüssig“, durch die gelebte Praxis: Wenn Sie z.B. ein Jahr lang Zeitausgleich für Ihre Überstunden bekommen haben, können Sie nicht plötzlich eine Bezahlung verlangen, sondern müssen das zuvor mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Wenn Sie bereits 10 Stunden am Tag bzw. 50 Stunden in der Woche gearbeitet haben und noch weitere Überstunden am betreffenden Tag oder in der betreffenden Woche leisten, können Sie für diese Überstunden einseitig bestimmen, ob Sie Geld oder Zeitausgleich möchten. Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Wahl möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des Abrechnungszeitraumes mitteilen.
Achtung!
Wenn Sie einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden haben (egal ob in Geld oder in Freizeit), achten Sie auf Verfallsfristen! Diese können im Dienstvertrag oder Kollektivvertrag geregelt sein. Machen Sie daher offene Überstunden rasch schriftlich geltend, sonst droht der Verlust Ihrer Ansprüche!
Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Wenn Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie aber im Durchschnitt weniger Überstunden leisten, darf deshalb die Überstundenpauschale nicht gekürzt werden. Denn: Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts. Sie darf vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt oder aufgehoben werden, wenn nichts Anderes vereinbart ist.
Nur so können Sie kontrollieren, ob Ihre Überstunden korrekt bezahlt werden. Eine Arbeitszeitaufzeichnung ist im Ernstfall ein Beweismittel vor Gericht. Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK Zeitspeicher entwickelt, der allen Arbeitnehmer:innen kostenlos zur Verfügung steht.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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