Einvernehmliche Auflösung
Auch wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen: Achten Sie auf die Einhaltung Ihrer Rechte!
Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist sie unberechtigt erfolgt.
Eine Entlassung muss vom Arbeitgeber – abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist - unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Eine zu spät ausgesprochene Entlassung ist – trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes – unberechtigt.
Für eine Entlassung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann schriftlich, mündlich und sogar schlüssig erfolgen. Schlüssig heißt, dass aus einer stillschweigenden Handlung des Arbeitgebers unzweifelhaft auf die sofortige Beendigung (Entlassung) geschlossen werden kann.
Achtung!
Grundsätzlich beendet jede Entlassung – auch eine unberechtigte - das Dienstverhältnis sofort. Die Konsequenzen sind bei berechtigter bzw. unberechtigter Entlassung jedoch sehr unterschiedlich.
Achtung!
Die Entlassungsgründe für Angestellte sind im Angestelltengesetz, jene für ArbeiterInnen in der Gewerbeordnung geregelt.
Ein Angestellter liefert zum Beispiel einen Entlassungsgrund, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund für "längere" Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert. Auch wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, ist das ein Entlassungsgrund.
Ein Arbeiter liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn er einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Auch wenn er die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, rechtfertigt dies eine Entlassung.
Tipp
Lassen Sie bei einer Entlassung prüfen, ob diese berechtigt erfolgt ist. Die Arbeitsrechtsabteilung Ihrer Arbeiterkammer hilft Ihnen gerne weiter.
Bei einer berechtigten Entlassung hat der Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Nachteile - zum Beispiel:
Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Entlassungsschutz). ArbeitnehmerInnen erhalten jedoch alle Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätten (so genannte "Kündigungsentschädigung"). Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was Sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten.
Liegt kein Entlassungsgrund vor und wurde die Entlassung wegen eines unzulässigen Motivs (=Anfechtungsgrund - zum Beispiel Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft) ausgesprochen oder ist sie sozialwidrig, kann sie vom Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Tipp
Nehmen Sie rasch Kontakt mit der Arbeitsrechtsabteilung Ihrer AK auf. Unsere Experten können beurteilen, ob in Ihrem konkreten Fall ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Handeln Sie rasch! Für die Anfechtung bei Gericht haben Sie als ArbeitnehmerIn nur zwei Wochen, in manchen Fällen sogar nur eine Woche ab Erhalt der Entlassung (mündlicher Ausspruch reicht!) Zeit.
Ein Betriebsrat, der auf Ersuchen des Arbeitnehmers die Entlassung bei Gericht anficht, muss die Anfechtungsklage jedoch binnen einer Woche bei Gericht einbringen.
Achtung!
Auch eine diskriminierende Entlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Mehr ...Für einige Arbeitnehmergruppen gibt es einen besonderen Entlassungsschutz, nämlich:
Diese Arbeitnehmer können nur mit Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam entlassen werden. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Schutzbestimmung, ist die Entlassung rechtsunwirksam. In diesen Fällen hat man meist ein Wahlrecht zwischen:
Darüber hinaus sind Entlassungen von ArbeitnehmerInnen, die zwar keinen besonderen Entlassungsschutz, wohl aber einen besonderen Kündigungsschutz haben (dies sind Begünstigte Behinderte, Opferbefürsorgte und HausbesorgerInnen, für die das Hausbesorgergesetz gilt), unwirksam, wenn sie nur ausgesprochen werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen, jedoch kein Entlassungsgrund vorliegt.
Achtung!
Da die Bestimmungen des besonderen Entlassungsschutzes für die einzelnen Arbeitnehmergruppen sehr unterschiedlich sind, ist es ratsam, unverzüglich nach Erhalt einer Entlassung mit der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.
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