Stau auf der Autobahn
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Dienstverhinderung

Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen Ar­beit­nehmer­Innen vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber da­für frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiter­be­zahlt?

Seit 1.7.2018 gelten für Angestellte und Arbeiter dieselben Regelungen. Alle ArbeitnehmerInnen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für ver­hält­nis­mäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.


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Wie lange bekommen ich frei? 

Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist im Gesetz nicht fest­ge­setzt. Sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei einer Woche pro Anlassfall. Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Ar­beit zur Behörde und zurück).

Arbeitgeber:in so schnell wie möglich informieren

Arbeitnehmer:innen müssen die Dienstverhinderung dem Ar­beit­geb­er so schnell wie möglich be­kannt­geb­en und nachweisen. Tut ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Ent­lass­ung rechtfertigen. Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zu­mut­bare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meid­en bzw. möglichst kurz zu halten.

Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Be­triebs­ver­ein­bar­ung, dann müssen diese günstiger sein.

Verspätung oder Fernbleiben ist kein Ent­lass­ungs­grund

Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen eines Dienst­ver­hinder­ungs­grundes (z.B. Schneechaos) zum Anlass für eine Ent­lass­ung nehmen, so ist diese jedenfalls dann un­be­recht­igt, wenn der Ar­beit­nehm­er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.

Wichtige persönliche Gründe sind bei­spiels­weise …

  • Familiäre Gründe (Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen An­ge­hörig­en,…)
  • Öffentliche Pflichten (Zeugenladung,…)
  • Faktische Verhinderungen (Hochwasser, Schneechaos)

Sind Arztstunden ein Dienstverhinderung?

Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außer­halb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Beispielsweise bei akuten Schmerzen oder wenn der Arzt nur während der Ar­beits­zeit­en geöffnet hat.

Dienstverhinderung und Gleitzeit

Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, gelten als Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.

Beispiel

  • Fiktive Normalarbeitszeit von 8 bis 12 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Gleitzeitrahmen von 7 bis 19 Uhr
  • Aufgrund einer gerichtlichen Zeugenladung um 7:30 Uhr wird die Arbeit erst um 8:45 Uhr angetreten.
  • Als Arbeitszeit für die Zeugenladung gilt die Zeit von 8 bis 8:45 Uhr
  • Dauert der Gerichtstermin aufgrund einer Zeugenladung von 15:30 bis 17:00 Uhr, gilt die Zeit von 15:30 bis 16:30 Uhr (=Ende der fiktiven Normalarbeitszeit) als Dienstverhinderung

Anspruch auf Entgelt

Während der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber das Ent­­gelt weiter­zahl­en; so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Kontakt

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Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

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