Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
Arbeitsstätten im Sinne des ArbeitnehmeInnenschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung sind Stätten (oder sonstige bauliche Anlagen) im Freien oder in Gebäuden, in denen Arbeiten verrichtet werden.
Als Arbeitsstätten gelten auch Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Wenn auf einem Betriebsgelände oder sonst in einem räumlichen Zusammenhang stehend, von ArbeitgeberInnen mehrere Gebäude als Arbeitsstätte genutzt werden, so gelten diese als eine Arbeitsstätte. In einem Gebäude können aber auch mehrere Arbeitsstätten von verschiedenen ArbeitgeberInnen eingerichtet werden.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass ein Gebäude nur in sehr geringem Umfang als Arbeitsstätte genutzt wird und der überwiegende Teil des Gebäudes als Wohnhaus dient. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmittel, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Ständiger Arbeitsplatz
Als ständige Arbeitsplätze werden jene räumlichen Bereiche bezeichnet, in denen sich ArbeitnehmerInnen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen regulär ausgeübten Tätigkeit aufhalten. Dies können sowohl ortsgebundene Arbeitsplätze wie im Büro an einem Büroschreibtisch oder in einer Portiersloge sein. Der ständige Arbeitsplatz kann aber auch das Lager, bei der Bedienung von Lagerregalen oder das Arbeiten am Produktionsband etc. sein.
Arbeitsraum/Betriebsraum
Arbeitsräume sind Räume, in denen zumindest ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist. Demnach sind neben Werkstätten und Büros auch Lagerräume, Meisterkojen, Verkaufsräume etc. als Arbeitsräume zu verstehen. Führer- und Bedienungsstände von Maschinen, z.B. der Führerstand eines Krans, sind hingegen keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden. Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 19 - 24 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
- Arbeitsstättenverordnung (AStV)
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