Werkvertrag
Mit einem Werkvertrag arbeiten Sie selbstständig. Wie kommen Sie Ihrer Versicherungspflicht nach? Sind Sie im Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert?
Das Urlaubsgeld (auch Urlaubszuschuss oder
Urlaubsbeihilfe genannt) und das Weihnachtsgeld
(=Weihnachtsremuneration) sind Sonderzahlungen. Manche Kollektivverträge nennen diese Sonderzahlungen auch 13. und 14. Gehalt.
Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit von Sonderzahlungen sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geregelt.
TIPP
Der anzuwendende Kollektivvertrag muss in jeder Firma aufliegen!
Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung und sind auch im Arbeitsvertrag keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart, erhalten Sie keine dieser Sonderzahlungen! Denn es gibt im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
AK Juristin Jasmin Haindl beantwortet im Talk die wichtigsten Fragen:
Die Höhe einer Sonderzahlung hängt vom Kollektivvertrag ab, der für Sie
gilt. Meistens beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt
oder einen Monatslohn. Es gibt aber auch Branchen, in denen weniger
gezahlt wird. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen nur
dann im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten sein, wenn dies im
Kollektivvertrag steht oder vereinbart ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht kein Urlaubs-/ Weihnachtsgeld zu.
Wann die Sonderzahlungen auszuzahlen sind (Fälligkeit), hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Das Weihnachtsgeld ist meist im November oder Dezember fällig; das Urlaubsgeld meist im Juni/Juli.
Oft muss das Urlaubsgeld gemäß Kollektivvertrag ausbezahlt werden, wenn Arbeitnehmer mindestens die Hälfte ihres Urlaubs verbrauchen – es kann daher in diesen Fällen zum Beispiel auch bereits im Jänner oder eben erst im Dezember fällig sein.
Das volle Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten Sie, wenn Sie während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt waren. Wenn Sie kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, wird das Urlaubs-/Weihnachtsgeld meist nur anteilig ausbezahlt.
In den Kollektivverträgen für Arbeiter ist häufig geregelt, dass sie
nach gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen
Austritt kein Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten. Der Arbeitgeber kann
eventuell sogar bereits ausgezahltes Urlaubs-/Weihnachtsgeld
zurückfordern oder rückverrechnen. Bei den übrigen Lösungsarten (z.B.
Arbeitnehmerkündigung) haben Arbeiter in der Regel Anspruch auf das
anteilige (= aliquote) Urlaubs-/Weihnachtsgeld.
Wurde das ganze Urlaubs-/Weihnachtsgeld bereits ausbezahlt und das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung beendet, gewähren manche Kollektivverträge das gesamte Urlaubs-/Weihnachtsgeld. Viele sehen jedoch eine anteilige Rückverrechnung vor. Angestellte haben bei jeder Lösungsart zumindest Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld. Prüfen Sie Ihr Recht auf Sonderzahlungen daher immer an Hand des anzuwendenden Kollektivvertrags!
Wichtig!
Urlaubsgeld ist nicht das gleiche wie Urlaubsentgelt! Urlaubsentgelt ist jenes Entgelt, das Ihnen während Ihres Urlaubs zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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