Diskriminierung am Arbeitsplatz

Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder sexueller Orientierung ist verboten. Arbeitnehmer:innen werden durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt. Wie sich Betroffene wehren können, erklärt AK Juristin Biljana Savić:


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Wie Diskriminierung entsteht

Diskriminierung entsteht oft durch Vorurteile, etwa älteren Arbeitnehmer:innen oder Mi­grant­:innen gegenüber. Vorurteile sind vorgefasste Einstellungen und Meinungen gegenüber be­stimmten gesellschaftlichen Gruppen, die oft nicht auf eigene Erfahrungen zurückzuführen sind. Sie entstehen dadurch, dass Urteile, Ansichten oder Meinungen, die in unserer Ge­sell­schaft vorhanden sind, übernommen und auf Einzelne übertragen werden, ohne ihren tat­säch­lich­en Wahrheitsgehalt an der Realität zu überprüfen: „Ältere sind leistungsschwächer“ lautet z.B. ein weit verbreitetes Vorurteil.

Unmittelbare Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts, der Zu­ge­hörig­keit zu einer ethnischen Gruppe, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Be­hand­lung erfährt als eine andere Person.

Mittelbare Diskriminierung

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Vorschriften, die auf den ersten Blick neutral scheinen, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen gegenüber anderen Personen be­nach­teil­ig­en.

Wann ist Diskriminierung verboten?

Diskriminierung ist dann verboten, wenn Arbeitnehmer:innen aufgrund der ethnischen Zu­ge­hörig­keit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orient­ier­ung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Verboten ist Diskriminierung insbesondere

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch Stellenausschreibungen müssen diskriminierungsfrei sein! Sowohl Ar­beit­geber­:innen als auch private Arbeitsvermittler:innen sind verpflichtet, bei der Stellen­aus­schreib­ung den kollektivvertraglichen Mindestlohn und eine allfällige Bereitschaft zur Über­zahl­ung anzugeben.

Ansprüche bei Diskriminierung

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Verletzen Arbeitgeber:innen das Gleichbehandlungsgebot und kommen dadurch Arbeitsverhältnisse nicht zu Stande (obwohl die BewerberInnen die Bestqualifizierten sind), haben Stellenwerber:innen An­spruch auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt mindestens zwei Monats­ent­gelte, die Arbeitnehmer:innen bei einer Einstellung erhalten hätten. Auch wenn Stellen­werber:innen den Job bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten, haben sie Anspruch auf Schadenersatz (höchstens € 500), wenn sie beim Bewerbungsverfahren dis­kri­miniert wurden.

Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 6 Monate nach Ablehnung der Bewerbung.

Entgeltfestsetzung

Erhält ein:e Arbeitnehmer:in aufgrund eines geschützten Merkmals (zB. Geschlecht oder ethnische Zugehörigkeit) für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein:e andere:r Arbeitnehmer:in, so hat er oder sie Anspruch auf Bezahlung der Differenz so­wie Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (im­ma­terieller Schadensersatz).

Beispiele für Entgeltdiskriminierung: geringerer Stundenlohn für die gleiche Tätigkeit an einer bestimmten Maschine.  

Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre.

Freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Sozialleistung, das heißt einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers (oder Ersatz des Vermögensschadens) so­wie immateriellen Schadenersatz. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleich­be­hand­lungs­kommission beträgt 3 Jahre.

Betriebliche Aus- und Weiterbildung

Arbeitnehmer:innen können den Zugang zu einer betrieblichen Bildungsmaßnahme ein­klag­en, der ihnen z.B. auf Grund des Geschlechtes verwehrt wurde, oder haben Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie immateriellen Schaden­er­satz. Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre.

Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen

Wenn ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgebot verletzt und Arbeitnehmer:innen des­wegen nicht beruflich aufsteigen können, dann besteht Anspruch auf Ersatz des vermögensschadens. Als Schaden­­er­­satz ist der Unterschied zwischen dem Entgelt, das bezahlt wurde, und dem Ent­gelt, das nach einer Beförderung bezahlt worden wäre, vorgesehen. Der Ersatzanspruch ist in der Höhe der Ent­gelt­differenz für mindestens 3 Monate zu zahlen, wenn die Ar­beit­nehm­er­:innen bei dis­kriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wären. Außerdem besteht ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Auch wenn Arbeitnehmer:innen bei dis­kri­mi­nier­ungs­freier Aus­wahl nicht beruflich aufgestiegen wären, haben sie, wenn sie beim be­ruf­lich­en Aufstieg dis­kri­mi­niert wurden, Anspruch auf Schadenersatz (höchstens € 500). Die Frist zur Geltend­mach­ung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 6 Monate nach Ab­lehn­ung der Beförderung.

Sonstige Arbeitsbedingungen

Ein:e Arbeitnehmer:in darf auch bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen nicht dis­kri­mi­niert werden. Dies ist umfassend zu verstehen und bezieht sich jedenfalls auf alle Maß­nahm­en des Arbeitnehmer:innenschutzes, wie Ausstattung des Arbeitsplatzes oder der Neben­räume. Der:die diskriminierte Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder auf den Ersatz des Vermögensschadens. Außerdem besteht ein Anspruch auf einen immateriellen Schadenersatz. Die Frist zur Geltend­mach­ung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission beträgt 3 Jahre.

Sexuelle Belästigung

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Schadenersatz zunächst gegenüber dem:der Be­läst­ig­er­:in, egal, ob dies der:die Arbeitgeber:in selbst, ein:e Arbeitskolleg:in oder auch ein:e Kund:in ist.
Darüber hinaus besteht Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen, wenn es nicht für angemessene Abhilfe gegen eine Belästigung gesorgt hat. Eine „angemessene Abhilfe“ muss weitere Belästigungen wirksam verhindern.

In jedem Fall hat der:die Arbeitnehmer:in Anspruch auf angemessenen Ersatz für die Ver­letz­ung seiner:ihrer persönlichen Würde. Dieser Schadenersatz muss mindestens 1.000 Euro be­tragen.  Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder Gleichbehandlungskommission be­trägt 3 Jahre.

Tipp

Sie haben ein persönliches Anliegen zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz? Unser Kooperationspartner, der Verein Sprungbrett, ist jede Woche für Sie da:

Telefonberatung: 0670 600 70 80 (österreichweit)

Montag 11:00 – 14:00 Uhr
Donnerstag 16:00 – 19:00 Uhr
Die Telefonberatung ist vertraulich und kostenlos (ortsüblicher Telefontarif) und auf Wunsch anonym.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses auf Grund des Geschlechtes oder eines anderen im Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merk­mals (z.B. Alter oder sexuelle Orientierung) erfolgt ist oder Arbeitnehmer:innen gekündigt wurden, dann können sie dagegen vorgehen.

Arbeitnehmer:innen können eine Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probe­ar­beits­ver­hält­nisses innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ist ein be­frist­et­es Arbeitsverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes angelegt war, wegen des Geschlechts oder eines anderen geschützten Merkmals durch Zeitablauf beendet worden, kann dies ebenso innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bekämpft werden.

Arbeitnehmer:innen können die Beendigung aber auch gelten lassen und Schadenersatz fordern (= Vermögensschaden & immaterieller Schaden). Die Frist zur gerichtlichen Geltend­mach­ung dieses Schadenersatzes beträgt 6 Monate ab Übermittlung der Kündigung, Ent­lass­ung, Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf.

Diskriminierung durch Assoziierung

Personen, die aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes Merkmal aufweist, benachteiligt werden, sind ebenso vor Diskriminierung geschützt: Beispiel: Eine Frau wird aufgrund der ethnischen Herkunft ihres Mannes benachteiligt.

So wehren Sie sich gegen Diskriminierung

Es gibt verschiedene Wege, sich gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben zu wehren.

  • Wenn Sie zunächst Rat brauchen: Fragen Sie bei Ihrer Ar­beit­er­kammer oder Fachgewerkschaft nach.
  • Wenn es zum Rechtsstreit kommt: Sie können beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Oder Sie können Ihren Fall kostenlos bei der Gleichbehandlungskommission vortragen. Sie können auch Gericht und Kommission gleichzeitig einschalten. Die AK berät Sie, bevor Sie Gericht und/oder die Gleichbehandlungskommission einschalten.

Tipp

Mehr Infos erhalten Sie auch unter Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien Tel.: +43/1/532 02 44, aus ganz Österreich zum Nulltarif 0800-206119. Oder auf der Website der Gleich­be­hand­lungs­an­walt­schaft.

Kontakt

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Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

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E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

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