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Gleiten in der Arbeitszeit
Bei Gleitzeit können Sie Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens frei gestalten. Sie können also Ihre Normalarbeitszeit flexibel verteilen. Diese darf bis zu 10 Stunden pro Tag dauern. Durch die flexible Gestaltung kann ein Zeitguthaben oder auch ein Zeitminus aufgebaut werden.
Voraussetzung: schriftliche Vereinbarung
In Unternehmen mit Betriebsrat ist Gleitzeit durch Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss Gleitzeit schriftlich zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbart werden.
Folgende Punkte muss eine Gleitzeitvereinbarung enthalten:
- Dauer der Gleitzeitperiode (z.B. Monat, Quartal...)
- Gleitzeitrahmen (z.B. von 7 bis 19 Uhr)
- Ausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von einer Periode in die nächste (Zeitguthaben bzw. Zeitminus)
- Ausmaß und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit (z.B. 8 bis 16 Uhr)
Wenn Sie Überstunden machen, müssen diese gesondert behandelt werden. Sie dürfen nicht mit dem Gleitzeitguthaben verwechselt werden.
Sollte es in Ihrem Betrieb trotz Gleitzeitvereinbarung keine Stechuhr oder kein elektronisches System zur Erfassung der Arbeitszeit geben, müssen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre tatsächliche Arbeitszeit führen, damit Sie am Ende der Gleitzeitperiode den Saldo ermitteln können!
Wird ein Arztbesuch als Arbeitszeit gewertet?
Wenn ein notwendiger Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist und in die fiktive Normalarbeitszeit fällt, ist er ein Dienstverhinderungsgrund und damit Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.
Beispiel:
- Fiktive Normalarbeitszeit von 8 bis 12 Uhr und von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr
- Gleitzeitrahmen von 7 bis 19 Uhr.
- Auf Grund eines Arzttermins um 7.30 Uhr wird die Arbeit erst um 8.45 Uhr angetreten.
- Als Arbeitszeit für den Arztbesuch gilt die Zeit von 8 bis 8.45 Uhr.
- Dauert ein Arzttermin von 15.30 bis 17.00 Uhr, gilt die Zeit von 15.30 bis 16.30 Uhr (=Ende der fiktiven Normalarbeitszeit) als Dienstverhinderung.
Angestellte erhalten für Dienstverhinderungen jedenfalls das Entgelt weiterbezahlt. Bei ArbeiterInnen ist der Entgeltanspruch an Hand des Kollektivvertrags zu prüfen!
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