Mutter hält krankes Kind
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10.12.2019

Arbeitsrecht griffbereit: Worauf im Krankheitsfall zu achten ist! 

Wenn das Kind krank ist

Es kann jeden treffen: Plötzlich wird das Kind oder der Partner krank und ist auf Betreuung angewiesen. Wer wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen kann, hat Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Diese soll nur dann beansprucht werden, wenn kein anderer Obsorgepflichtiger die Betreuung übernehmen kann.
Auch leibliche Elternteile, die nach einer Trennung nicht mit dem Kind im selben Haushalt wohnen, haben ein Recht auf Pflegefreistellung. In Patchwork-Familien können Sie als Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte dann Pflegefreistellung nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem zu betreuenden Kind im selben Haushalt leben. Dabei ist unerheblich, welches Geschlecht die neuen Partner haben (Details zur Dauer siehe linke Spalte).

Berufliche Situation: Wer die Freistellung in Anspruch nimmt, entscheiden die Eltern, Arbeitgeber haben kein Mitspracherecht. Dennoch empfehlen die AK Experten, auch die berufliche Situation im Auge zu behalten und die Pflegefreistellung so auf die Eltern zu verteilen, dass wichtige Termine wahrgenommen werden können.

Nahe Angehörige: Als nahe Angehörige gelten nicht nur leibliche Kinder und im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten. Eine Freistellung ist auch möglich, wenn Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder krank werden.

Meldepflicht: Eine Arbeitsverhinderung aufgrund der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich gemeldet werden. Dieser darf eine ärztliche Bestätigung verlangen, muss aber die Kosten dafür übernehmen.

Eltern – und auch andere Personen in Patchwork-Familien – erhalten während der Pflegefreistellung jenes Entgelt, das sie in dieser Zeit bekommen hätten, wenn sie wie gewohnt ihrer Arbeit nachgegangen wären.

Tipp: Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht, können Sie für die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Sie noch offenen Urlaub haben. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nehmen.

Zeit für die Pflege des Kindes

Elternteile (Wahl- und Pflegeeltern) haben Anspruch auf Pflegefreistellung und Fortzahlung des Entgelts bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr. Eigentlich handelt es sich dabei um eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, sodass auch regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden einzurechnen sind. Reste können nicht ins nächste Jahr mitgenommen werden, der Anspruch verfällt. Auch ein bloß stundenweiser Konsum der Pflegefreistellung ist möglich.
Wird ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb desselben Jahres neuerlich krank, steht eine zweite Woche Pflegefreistellung zu.

Wenn die übliche Betreuungsperson eines Kindes, etwa der andere Elternteil, die Tagesmutter oder ein Großelternteil, erkrankt, können Eltern eine Betreuungsfreistellung beanspruchen.

Krankenhaus: Für die Betreuung Ihres Kindes im Krankenhaus gibt es Pflegefreistellung, wenn das Kind sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein gemeinsamer Haushalt ist bei leiblichen Kindern nicht erforderlich, wohl aber für leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Ist das Kind älter als 10 Jahre, gibt es bei medizinischer Notwendigkeit Pflegefreistellung, z. B. wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Falter zur Pflegefreistellung

Ob nahe Angehörige erkranken oder andere wichtige persönliche – und vom Gesetz anerkannte – sogenannte Dienstverhinderungsgründe vorliegen: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben und erhalten dennoch ihr Entgelt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und viele wichtige Bestimmungen, die dabei zu beachten sind, finden Sie im kostenlosen AK Falter „Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen“. Übersichtlich zusammengefasst, enthält er alle Details zu Anspruch auf Pflegefreistellung, Dauer und Bezahlung sowie zur Dienstverhinderung, die eine unverschuldete, verhältnismäßig kurze Fehlzeit aus wichtigen persönlichen Gründen rechtfertigt.
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krankenentgelt

Gerade bei einer Erkrankung, aber auch bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist es wichtig zu wissen, wie es mit Entgeltfortzahlung und Krankengeld aussieht. Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, Dauer und Höhe, aber auch zu den Regelungen bei einer Wiedererkrankung oder zu einer Kündigung im Krankenstand finden Sie übersichtlich zusammengestellt in der AK Broschüre „Krankenentgelt – Wie viel die Firma zahlen muss, wenn Sie krankgeschrieben sind“. 

gut zu wissen

Ob für Weihnachtsferien mit der Familie, zum Skifahren oder für Reisen: Der Winter ist beliebte Urlaubszeit. Was ist zu beachten, wenn man krank wird?

Wenn eine Krankheit im Urlaub mindestens vier Kalendertage dauert, wird der Urlaub unterbrochen. Das bedeutet, dass jene Krankheitstage, die auf Werktage fallen, nicht als Urlaubstage gerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich beim Arbeitgeber meldet und gleich nach der Rückkehr eine ärztliche Bestätigung vorlegt.

Achtung: Wer im Ausland krank wird, braucht eine Bestätigung des Krankenhauses oder eines Arztes samt behördlicher Beglaubigung, dass dieser zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist. Deshalb möglichst ein öffentliches Spital aufsuchen! Eine krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht automatisch. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende oder der Beschäftigte gesund ist, muss er wieder zur Arbeit gehen. Wenn Sie wegen Erkrankung, Flugverspätung etc. am Urlaubsort festsitzen, ist das kein Kündigungsgrund. Sie müssen die Verhinderung unverzüglich melden. Das Entgelt muss weiterbezahlt und Fehltage dürfen nicht als Urlaub gerechnet werden. 

 

Husten & Fieber? Grippe gleich melden

Der Arbeitgeber muss von einer Dienstverhinderung unverzüglich informiert werden und hat das Recht, eine ärztliche Bestätigung zu verlangen.

Der Kopf dröhnt, die Nase rinnt und Fieber hat Petra auch noch. Wer krank ist und deshalb seine Arbeit nicht ausüben kann, hat ein Recht auf Krankenstand. Doch dabei muss er bestimmte Regeln einhalten.
Arbeitnehmer, die erkranken, sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren: Meist durch einen Anruf in der Firma, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor. Tun Sie das nicht, kann es sein, dass Sie für die Tage ohne Krankmeldung kein Geld erhalten!

Zum Arzt: Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. In manchen Firmen ist für die ersten drei Krankenstandstage keine Bestätigung erforderlich. Ihr Arbeitgeber kann sie aber auch für nur einen Tag verlangen. Tipp: Im Zweifel auch bei kurzen Krankenständen den Arzt aufsuchen! Verlangt der Arbeitgeber eine Krankenstandsbestätigung, muss man unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Eine Krankmeldung enthält folgende Informationen: Beginn des Krankenstandes, voraussichtliche Dauer und ob Sie durch Krankheit, Berufskrankheit oder durch Arbeits-, Verkehrs- oder Sportunfall arbeitsunfähig sind. Die Diagnose hingegen muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.

Krank aus dem Haus? Im Krankenstand dürfen Arbeitnehmer nichts tun, das die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist, hängt von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen Teil der Behandlung sein. Bei einer Grippe ist hingegen das Bett zu hüten und Aufenthalte im Freien sind auf das Allernötigste zu beschränken, etwa für den Gang zum Arzt oder zur Apotheke. Im Zweifel entscheidet der Arzt bzw. der gesunde Menschenverstand.

Krank und gleich gekündigt

Damit hatte Lukas nicht gerechnet: Obwohl er beim Chef sofort gemeldet hatte, dass er krank ist, erhielt er im Krankenstand die Kündigung. Darf er das?“, fragt der Angestellte. – Ja er darf, leider. Fakt ist: Arbeitnehmer können auch während des Krankenstands gekündigt werden – unter Einhaltung derselben Kündigungsfristen und -termine, die auch sonst gelten.

Auf dem Holzweg: Manche Arbeitgeber glauben jedoch, dass sie dann kein Entgelt zahlen müssen. Das stimmt nicht. Der Arbeitgeber muss im Krankenstand das Entgelt trotzdem weiterzahlen, wenn er kündigt oder den Mitarbeiter unbegründet vorzeitig entlässt oder falls eine einvernehmlich Auflösung erfolgt. Diese Zahlungspflicht besteht bis zum Ende des Krankenstandes, höchstens aber bis zur maximalen Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung (also z. B. maximal sechs Wochen voll und vier Wochen halb). 

Anspruchshöhe: Die Fortzahlung umfasst nicht nur Lohn und Gehalt. Sie inkludiert auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht. Beginnt während der Kündigungsfrist und eines laufenden Krankenstandes ein neues Arbeitsjahr, muss die Arbeitgeberseite die Entgeltfortzahlung von Neuem leisten.

AK fordert mehr Schutz: Schon jetzt geht jeder 4. Arbeitnehmer aus Angst vor einer Kündigung krank zur Arbeit. Deshalb verlangt die AK Tirol einen Kündigungsschutz im Krankenstand. 

Gibt es Geld im Krankenstand?

Wenn Sie krank werden, muss Ihnen der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, später gibt es ein niedrigeres Krankengeld von der Krankenkasse.

Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt: Auch regelmäßige Überstunden oder die meisten Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu. Wie lange bezahlt werden muss, hängt dann davon ab, wie lange man im Betrieb beschäftigt ist. Bei Krankheit oder Unglücksfall steht grundsätzlich die Weiterzahlung des vollen Entgelts für sechs Wochen (Grundanspruch) und des halben Entgelts für weitere vier Wochen zu.

Wenn Ihr Anspruch auf Weiterbezahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist, erhalten Sie von der Krankenkasse – auf Antrag – Krankengeld. Bekommen Sie vom Arbeitgeber nur noch die Hälfte des Entgelts, gibt es das halbe Krankengeld. Das Krankengeld beträgt zuerst 50 Prozent und ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Allerdings ruht das Krankengeld der GKK zur Gänze, falls Sie gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mehr als 50 Prozent haben. Bekommen Sie vom Arbeitgeber 50 Prozent des Entgelts, dann erhalten Sie auch das Krankengeld zur Hälfte. Bemessungsgrundlage des Krankengelds der GKK ist jener sozialversicherungspflichtige Bruttolohn, den Sie im Kalendermonat vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs erzielt haben. Eine Obergrenze stellt bei hohen Löhnen aber die sozialversicherungsrechtliche Höchstbemessungsgrundlage dar. Krankengeld gibt es grundsätzlich höchstens 26 Wochen, bei bestimmten Vorversicherungszeiten ein Jahr.


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