Gericht
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Für offene Urlaubstage muss es Geld geben – auch wenn Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde!

Nicht immer halten Arbeitnehmer:innen die Kündigungsfristen korrekt ein: Manche irren sich über die richtige Dauer der Frist. Oder sie verlassen nach einem heftigen Streit unberechtigt die Arbeitsstelle. Das österreichische Arbeitsrecht kannte bisher keinen Pardon. 

Wer sein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet hat („unberechtigter Austritt“), ist um offene Urlaubsansprüche umgefallen.

Wir fanden das sehr ungerecht: Unberechtigter Austritt ist zwar ein Vertragsverstoß – aber nicht schwerwiegend genug, um offenen Urlaub zu streichen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich ist damit bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegangen – mit Erfolg! 

EuGH bestätigt AK Position zu österreichischem Urlaubsrecht

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die Rechtsauffassung der Arbeiterkammern bestätigt:  

  • Das österreichische Urlaubsgesetz widerspricht dem Unionsrecht!  
  • Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 schützt den Anspruch der Beschäftigten auf bezahlten Urlaub und auf eine Geldersatzleistung, wenn der Urlaub nicht verbraucht wird.  
  • Offene Urlaubstage müssen daher auch dann bezahlt werden, wenn bei der Beendigung die Kündigungsfrist von Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht korrekt eingehalten wurde. 

Was heißt das für Arbeitnehmer:innen?

Sie sind in der Vergangenheit um Urlaubsansprüche umgefallen, weil Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben? Fordern Sie Ihre offenen Urlaubstage nachträglich ein! Das ist bis zu 3 Jahre rückwirkend möglich. Im Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag können auch kürzere Fristen stehen. Warten Sie daher nicht zu lange und werden Sie aktiv!

Tipp: Nutzen Sie unseren Musterbrief!

Achtung!

Bitte halten Sie in Zukunft die Kündigungsfrist unbedingt ein! Ihr Arbeitgeber kann zwar den Urlaub nicht mehr streichen. Er kann aber Gegenforderungen stellen! 

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