Junge Frau sieht unglücklich aus
© Andrey Popov, stock.adobe.com

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung ist ein Angriff auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft vorwiegend Frauen. Gesetzliche Sanktionen sind wichtig, aber sie greifen meistens erst, wenn es eigentlich bereits zu spät ist. Nämlich dann, wenn die Betroffenen ihren Arbeitsplatz bereits verloren oder freiwillig aufgegeben haben. Verhindert und gelöst werden können einschlägige Probleme am ehesten dort, wo sie entstehen - am Arbeitsplatz.


Wann spricht man von sexueller Belästigung?

Das Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als "ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist (…) sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten (z. B. einem Kunden) an den Tag gelegt wird oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen. "

Damit sagt der Gesetzgeber recht klar: Sexuelle Belästigung ist u.a., was als solche empfunden wird und für die betroffene Person unerwünscht ist. Das kann ein "freundschaftlicher" Klaps sein, eine zweideutige Anspielung oder eine echte handgreifliche Attacke.

Weitere Beispiele für sexuelle Belästigung:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz 
  • Anstarren, taxierende Blicke 
  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen 
  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
  • eindeutige verbale sexuelle Äußerungen 
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS bzw. Messenger-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen 
  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen 
  • exhibitionistische Handlungen

Hilfe bei sexueller Belästigung

Zunächst sollten Sie die belästigende Person höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass ihr Verhalten unerwünscht ist - was zugegebenermaßen gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Kompetente Ansprechpartner:innen im Betrieb sind Betriebsrät:innen, Betriebsärzt:innen oder Frauenbeauftragte. Gibt es das alles in Ihrem Betrieb nicht, dann wenden Sie sich an die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes oder an Ihre Fachgewerkschaft. Betroffene können sich aber auch an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Tipp: Telefonberatung Act4Respect bei sexueller Belästigung 

Sie haben unangenehme Erfahrungen am Arbeitsplatz gemacht, die Sie nicht richtig einordnen können? Sie sind von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen? Zögern Sie nicht und melden Sie sich! Wir beraten Sie gerne! 

Der Verein sprungbrett bietet in Kooperation mit der AK Wien eine Telefonberatung für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an - vertraulich, kostenlos (ortsüblicher Telefontarif) und auf Wunsch anonym.

Telefonberatung Act4Respect


Mehr Infos 

Telefonberatung und das Projekt Act4Respect finden Sie hier


Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung

Die belästigende Person ist verpflichtet, ihr Verhalten sofort einzustellen. Der Betrieb ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der:die Mitarbeiter:in keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist.

Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber der belästigenden Person aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. 

Fristen

Wenn Sie belästigt wurden, müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder der Gleichbehandlungskommission geltend machen: 

  • bei Vorfälle sexueller Belästigung: 3 Jahre
  • bei Vorfälle geschlechtsbezogener Belästigung: 1 Jahr

Mehr Infos 

Nähere Infos bekommen Sie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien Tel.: +43/1/532 02 44, aus ganz Österreich zum Nulltarif 0800-206119. Oder auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft

Newsletter

Mehr Infos gefällig?

Abonnieren Sie unseren AK Tirol Newsletter!

Kontakt

Kontakt

Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe

0800/22 55 22 -1414

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr

E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

Das könnte Sie auch interessieren

Frau steht vor transparenter Wand

Privat­sphäre am Ar­beits­platz

Kinderwunsch, Krankheiten, Vorstrafen: Was muss ich dem Chef über mich preis­ge­ben? Welche Fragen sind verboten? Darf er mich überwachen?

2 Arbeitskolleginnen haben offensichtlich Meinungsverschiedenheiten

Dis­kri­mi­nier­ung

Wann spricht man von Diskriminierung am Arbeitsplatz? Wann ist sie verboten? Und welche Ansprüche haben Sie konkret, wenn Sie diskriminiert wurden?

Gesetze und Richtlinien - Worauf Sie als Konsument aufpassen müssen?

Die 10 häu­figs­ten Irr­tü­mer

Kennen Sie Ihre Rechte im Betrieb oder sitzen Sie diesen weit verbreiteten Irrtümern auf? Wie Sie gängige Fallen im Arbeitsrecht vermeiden können.